Anlegerfreundliches Urteil gegen die Frankfurter Sparkasse 1822 wegen Hannover Leasing Fonds

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Frankfurter Sparkasse 1822 zu Schadensersatz und vollständigen Rückabwicklung der von ihr empfohlenen hochriskanten Anlage am Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7 verurteilt. Das von der Esslinger Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittene Urteil vom 31.10.2019 (Az. 2-05 O 420/18) ist noch nicht rechtskräftig. Es fußt auf einem dokumentierten Verstoß der Frankfurter Sparkasse gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung.

Der Sachverhalt des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main

Im vorliegenden Fall wurde die hochspekulative Anlage am Hannover Leasing Fonds 203 Substanzwerte Deutschland 7 dem Kläger als sichere und risikolose Kapitalanlage empfohlen, der nur etwas passieren könne, „wenn die Deutsche Bank pleitegehen würde“. Diese Aussage stellt nach Ansicht des Gerichts bereits eine unzulässige Verharmlosung der Verlustrisiken gegenüber dem Kunden als Anleger dar. 

„Ein solcher Vergleich, der von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung weder bestritten noch kommentiert worden ist, verharmlost ein solches Risiko“, so das Landgericht wörtlich im Urteil.

Der Kläger und Kunde der Frankfurter Sparkasse 1822 hatte sich in der Anlageberatung seinem Bankberater gegenüber immer als sicherheitsorientiert beschrieben; dies wurde im bankeigenen Beratungsprotokoll auch so festgehalten:

„Aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Protokoll des Vermittlungsgespräches (…) ergibt sich, dass der Anleger seine Anlegermentalität als sicherheitsorientiert beschrieben hat (…) und dies in dem entsprechenden Protokoll des Vermittlungsgespräches auch dokumentiert ist. Dies stimmt auch überein mit dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers.“

Nach Ansicht des Gerichts wurde der Kläger aufgrund eines Anlageberatungsvertrages falsch beraten. Die Pflichtverletzung der Bank stand dabei von vorherein fest, wie auch das Landgericht sehr zutreffend feststellt.

„(…), dass sie mit der streitgegenständlichen Anlage das Anlageziel eines sicherheitsorientierten Kunden von vornherein verfehlte und folglich nicht anlegergerecht beraten hätte.“

Das Landgericht Frankfurt am Main entscheidet für die Verbraucher

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben und die Frankfurter Sparkasse 1822 verurteilt, dem Kläger vollen Schadensersatz in Höhe von 53.806,09 € zu zahlen. Darüber hinaus muss die Frankfurter Sparkasse 1822 die hochriskante Anlage zurücknehmen.

Die sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ zugunsten eines Anlegers

Zugunsten eines Anlegers wird vermutet, dass er eine solch hochriskante Anlage niemals erworben hätte, wenn er ordnungsgemäß über deren Gefährlichkeit und Ungeeignetheit für ihn beraten worden wäre (sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“). Dass man als Anlageberater nicht gegen die Wünsche seines Kunden verstoßen darf, ist seit Jahrzehnten höchstrichterliche Rechtsprechung.

Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Kapitalanleger, die hochriskante Anlagen über eine Bank oder einen sonstigen Anlageberater erworben haben und hierbei nicht richtig über deren gefährlichen spekulativen Charakter aufgeklärt wurden. Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl von Urteilen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ein, die die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann bis hin zum Bundesgerichtshof für ihre Mandanten erstritten hat.

Was können betroffene Kapitalanleger jetzt tun?

Geschädigten Anlegern wird empfohlen, ihre Ansprüche durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Unser Angebot an Sie: Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen, um eine schnelle und kostenlose Erstberatung anzufordern. 


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