Anordnung eines MPU-Gutachtens: Behörde muss in Frage stehende Krankheit näher bezeichnen!

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Das Bundesverwaltungsgericht hat im Februar 2015 mit seinem Urteil erklärt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung die zu untersuchende Fragestellung so formulieren muss, dass zweifelsfrei verständlich ist, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll.

Im vorliegenden Fall forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen auf, ein Fahreignungsgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu erbringen. Dies stützte man auf mehrere durch die Polizei mitgeteilte Vorfälle des Betroffenen. Erfasst waren hierbei unter anderem ein Kreislaufzusammenbruch, ein Krampfanfall, sowie ein Notruf des Betroffenen aufgrund sich wie „Pantomime“ in seiner Wohnung bewegender fremder Personen.

In der Beibringungsanordnung des fachärztlichen Gutachtens lautete die Fragestellung sodann, dass generell zu überprüfen wäre, ob der Betroffene noch geeignet sei, am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

Der Betroffene kam der Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens nicht nach und erhob erfolgreich Klage gegen die sodann erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Zwar sah das Bundesverwaltungsgericht einen hinreichenden Anlass für eine Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als gegeben an. Jedoch genüge vorliegend die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV.

Der Anlass der Untersuchung müsse vielmehr bereits in der Anordnung konkretisiert werden. Eine gebotene Eingrenzung und Begründung des Untersuchungsthemas sei hier aber weder in der an den Betroffenen gerichteten Anordnung noch in den Übersendungsschreiben an die benannten Fachärzte geschehen.

Darüber hinaus sei es bei mehreren in Frage kommenden eignungsausschließenden Störungen zwingend notwendig, dass die Behörde durch Zuordnung zu einer konkreten Ziffer der Anlage 4 zur FeV erkennen lässt, unter welchem Gesichtspunkt sie den geschilderten Sachverhalt für bedenklich hinsichtlich der Fahreignung hält.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm.


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