Ansparrücklage bei Praxisbeendigung

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Die Ansparrücklage ist ein Steuergestaltungselement, das möglicherweise als letzte echte Möglichkeit der planmäßigen Steuergestaltung bei Freiberuflern in die Geschichte eingehen wird. Denn sie wird ab 2007 durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst, der für den Freiberufler meist nicht in Betracht kommen dürfte.

Von ihrem Mechanismus her führte sie zwar nicht zu einer endgültigen Steuerersparnis:
Spätestens im 2. Jahr nach ihrer Bildung mußte sie aufgelöst werden, und zwar gewinnerhöhend. Das wurde aber kompensiert durch die Anschaffung, die in gleicher Höhe abgeschrieben werden konnte, oder durch eine erneute Ansparrücklage, gegebenenfalls für dieselben geplanten Anschaffungen.
Also Verschiebung: ja, endgültiger Vorteil: nein.

Bei Praxisaufgabe kann diese Ansparrücklage aber zu einer endgültigen Steuerersparnis führen:
Denn die Rücklage hat den Gewinn gemindert, der normal besteuert worden wäre. Ihre Auflösung in der Praxisaufgabe aber erhöht nicht mehr den laufenden, sondern den steuerbegünstigten Gewinn, wenn alle sonstigen Voraussetzungen der Begünstigung vorliegen (Alter über 55. Lebensjahr, vollständige Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, einheitliche Veräußerung/Aufgabe und erstmalige Inanspruchnahme der Begünstigung).

Dies wurde bereits vom 11. Senat des BFH im Jahr 2004 so entschieden, die Finanzverwaltung erließ aber einen Nichtanwendungserlaß und erhöhte statt dessen den laufenden mit dem Grenzsteuersatz besteuerten Gewinn. Nunmehr hat aber auch der 10. Senat des BFH so entschieden, und da wird sich dann auch die Finanzverwaltung fügen.

Plante ein Arzt im Jahre 2006 noch eine Anschaffung, die er in 2007 oder 2008 tätigen wollte (und wird dies in der Buchhaltung 2006 glaubhaft gemacht), so kann er bei einer Praxisaufgabe oder bei Verkauf die Auflösung zum niedrigen begünstigten Steuersatz versteuern, er spart also die Differenz zwischen Grenzsteuersatz und dem auf um 44 % reduzierten Durchschnittssteuersatz.

Bei geschickter zeitlicher Planung kann zu der Tarifbegünstigung auch noch hinzukommen, daß die Bemessungsgrundlage im Jahr der Versteuerung niedriger ist als im Jahr der Rücklagenbildung.

Ein Beispiel:

zu versteuerndes Einkommen 2006
ohne Rücklage....................€..165.000
mit Rücklage € 45.000.........€..120.000
Steuerminderung.................€...19.620

Praxisaufgabe Januar 2008
zu versteuerndes Einkommen 2008
(Versorgungswerk nur prozentual stpfl........€..48.000
Auflösung der Rücklage von € 45.000
Steuererhöhung daraus.............................€...6.750

Ersparnis................................................€..12.870


Sprechen Sie Ihren Steuerberater an – ab 2007 gilt eine andere Rechtslage!

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