Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Anspruch auf Außenrollläden nach Modernisierung?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]

Grundsätzlich müssen Mieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dulden, vgl. § 555d I BGB. In einem gewissen Maß gilt das auch für den mit den Bauarbeiten verbundenen Lärm und Schmutz. Bewirken die Maßnahmen aber nicht nur z. B. eine bessere Wärmedämmung, sondern obendrein einen Mangel an der Wohnung, stellt sich die Frage, welche Ansprüche der Mieter gegen seinen Vermieter durchsetzen kann.

Außenrollläden wegen Modernisierung entfernt

Ein Mieter serbischer Herkunft wurde von seinem Vermieter über geplante Modernisierungsmaßnahmen informiert. So sollte eine Fassadendämmung durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden zu Beginn der Bauarbeiten sämtliche Außenjalousien demontiert – nach der Dämmung aber nicht wieder angebracht. Als der Mieter den Wiedereinbau der Rollläden forderte, erklärte der Vermieter, dass dies die Funktionalität der Wärmedämmung beeinträchtigen würde. Ferner könnten Kältebrücken entstehen, die eine Schimmelbildung begünstigten.

Der Mieter wies darauf hin, dass er im Erdgeschoss wohne und die Jalousien daher auch als eine Art Einbruchs- und Sichtschutz gedient hatten. Ferner hätten sie sehr gut vor Sonneneinstrahlung und damit im Sommer vor einer Raumerhitzung geschützt. Ein erneuter Einbau der Jalousien wäre zwar teuer, für den Vermieter aber nicht unzumutbar. Zumindest müsse der Vermieter jedoch die Kosten für die Anbringung von Innenrollläden übernehmen.

Vor Gericht stritten die Parteien aber nicht nur um die Jalousien. Der Vermieter verlangte obendrein die Entfernung einer Parabolantenne. Der Mieter lehnte dies ab: Nur über die Antenne könne er mehr als nur einen serbischen Sender empfangen. Überdies beeinträchtige die Parabolantenne das Eigentum des Vermieters nicht, da er sie nicht an der Hausfassade angebracht, sondern lediglich auf den Balkon gestellt habe. Sie sei daher von Weitem fast gar nicht zu erkennen.

Jalousien könnten Dämmwirkung verschlechtern

Das Landgericht (LG) Düsseldorf lehnte einen Anspruch des Mieters auf Wiederanbringung der Außenrollläden ab: Zwar hat er durch das Fehlen der Jalousien tatsächlich einen Nachteil erlitten – der wird aber durch den Vorteil einer effektiven Wärmedämmung ausreichend ausgeglichen. Schließlich bewirkt eine Wärmedämmung wohl einen weitreichenderen Wärme- bzw. Kälteschutz als Außenjalousien. Sie dient ferner dem Umweltschutz und verringert die Heizkosten.

Im Übrigen wäre das Wiederanbringen der Jalousien mit erheblichen Kosten verbunden, würde eine Durchbrechung der Dämmung erfordern und könnte somit zur Bildung von Kältebrücken sowie zu einer Beeinträchtigung der Dämmwirkung führen. Der erneute Einbau würde damit dem Zweck der Modernisierung – nämlich Energieeinsparung nach § 555b Nr. 1 BGB – zuwiderlaufen. Des Weiteren können auch Außenjalousien nicht ausnahmslos vor einem Einbruch schützen und ein Sichtschutz kann durch das Anbringen von Innenrollläden ebenfalls erreicht werden.

Schadenersatz wegen fehlender Außenjalousien?

Allerdings sah das Gericht in dem Fehlen der Rollläden einen Mangel – der mit den Jalousien zuvor bewirkte Sonnen- und Sichtschutz wird schließlich nicht durch die Wärmedämmung ausgeglichen. Die Wohnung befindet sich daher nicht mehr im vertragsgemäßen Zustand gemäß § 535 I 2 BGB.

Zwar muss der Mieter den Vermieter normalerweise erst einmal über einen Mangel informieren und zu dessen Beseitigung auffordern. Das war vorliegend aber nicht nötig: Das Gericht ging davon aus, dass der Vermieter aufgrund der nötigen Bauüberwachung vom Mangel wusste und ihn trotzdem nicht behoben hat. Der Mieter durfte daher den Nettobetrag einfordern, der zur Mangelbehebung erforderlich war, also die Nettokosten für den Erwerb von Innenjalousien.

Mieter darf Parabolantenne behalten

Letztendlich musste der Vermieter die Parabolantenne auf dem Balkon des Mieters dulden. Schließlich hat der die Antenne nur aufgestellt und nicht fest an der Hausfassade installiert. Auch der optische Gesamteindruck des Gebäudes wurde durch die Antenne, die nur geringfügig über den Balkon hinausragte, nicht beeinträchtigt. Das Eigentum des Vermieters wurde also durch das Aufstellen der Antenne nicht beschädigt. Demgegenüber gewährleistet allein die Antenne ohne Zusatzkosten den Empfang diverser serbischer Sender.

Übrigens: Die Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach dem Mieter ausnahmslos das Aufstellen einer Parabolantenne untersagt wird, ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

(LG Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2014, Az.: 23 S 241/13)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema