Anspruch auf eine pauschale Entschädigung bei Flugverspätungen

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Oft werden die Urlaubsfreuden von Unannehmlichkeiten wie etwa der Annullierung, Überbuchung, Umbuchung oder Verspätung von Flügen getrübt. Die hierdurch eingetretenen Eintrübungen der Urlaubsfreuden können regelmäßig nur schwer aufgehellt werden.

Um den betroffenen Fluggästen jedoch einen gewissen Ausgleich zu verschaffen, wurden diesen durch den europäischen Gesetzgeber mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Ansprüche gegen die jeweiligen europäischen Fluggesellschaften an die Hand gegeben. Als vermeintlicher Entlastungsgrund dient den Fluggesellschaften dabei oft die Standardbegründung „technischer Defekt“ am Flugzeug – jedoch werden allein außergewöhnliche Umstände anerkannt, zu denen ein technischer Defekt regelmäßig nicht zu zählen ist und die die Gesellschaft zudem noch beweisen muss.

Abhängig von der Länge der Flugstrecke haben Fluggäste im Falle von Umbuchungen, Überbuchungen, Annullierungen und auch Verspätungen von mehr als drei Stunden nach dieser Verordnung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250, 400 oder 600 Euro, wobei die Geltendmachung weitergehender Schäden nicht ausgeschlossen ist, jedoch ggf. eine Anrechnung der pauschalen Entschädigungsbeträge erfolgt.

Voraussetzung für eine solche pauschale Entschädigung ist, dass eine Reservierung vorlag, der Passagier zur angegebenen Zeit beim Check-in-Schalter war bzw. bei Fehlen einer konkreten Boardingtime der Passagier mindestens 45 Minuten vor der Abflugzeit sich am Check-in-Schalter einfand. 

In der Praxis zeigt sich jedoch regelmäßig, dass viele Fluggesellschaften weder die Passagiere über ihre Rechte informieren noch außergerichtlich die pauschalen Entschädigungen zahlen. Vielmehr reagieren Fluggesellschaften auf die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Passagiere außergerichtlich überhaupt nicht, weshalb regelmäßig Klageerhebung erforderlich ist und anwaltliche Beratung angezeigt ist.

Dabei können diese Fluggesellschaften neben dem Sitz der Gesellschaft auch am Ort des Ankunfts- oder Abflugflughafens verklagt werden, was die Geltendmachung der Rechte der Passagiere deutlich erleichtert.


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