Der Wunschschulplatz – ein kurzer Leitfaden

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Zugang zur Wunschschule

Auch im nächsten Jahr wird die Verteilung von Schulplätzen den Eltern als gesetzliche Vertretungsberechtigte ihrer Kinder sowohl bundesweit als auch in Hamburg Kopfzerbrechen bereiten. Die passende Bildungseinrichtung zugeteilt zu bekommen, die den Wünschen und Fähigkeiten des eigenen Kindes entspricht, ist für die betroffenen Eltern von enormer Bedeutung. Dies im Übrigen unabhängig davon, ob es sich um die Erstzuweisung an eine Grundschule und/oder weiterführende Schule handelt. 

Aus Erfahrung weiß ich, dass die Eltern viel Zeit und Nerven damit aufbringen, um sich über die passende Wunschschule zu informieren. So soll möglichst das soziale Umfeld passen und bereits gefestigte Freundschaften der Kinder möglichst an einer Schule fortgeführt werden. 

Die Beweggründe für eine Wunschschule 

Die Wunschschule wird aus vielen Beweggründen ausgesucht, wobei in vielen Fällen pädagogische Gründe ausschlaggebend sind. So steht oftmals das Profil der jeweiligen (Grund)Schule im Vordergrund. Aber auch die Länge des Schulweges im Verbindung mit dem eigenen Weg zur Arbeit kann Einfluss auf die Auswahl der Wunschschule haben. Möglicherweise gehen auch bereits viele Freunde der Schülerin oder des Schülers auf die begehrte Schule oder aber auch ein Geschwisterteil. 

Jedoch erhalten viele Eltern eine Ablehnung von der Wunschschule. Mit diesem Ablehnungsbescheid einher ergeht gleichzeitig die Zuweisung an eine andere Schule. Der Traum und Wunsch der Eltern und des Kindes zerplatzt zunächst und die Enttäuschung ist in allen Fällen groß. 

Das betroffene Kind wird dann per schriftlichen Bescheid (Verwaltungsakt) auf eine andere – oftmals nicht gewünschte – Schule zugewiesen. Will man diese nur schwer erträgliche Situation nicht einfach hinnehmen, so ist eine sog. „Schulplatzklage“ empfehlenswert. 

Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung

Gegen die ablehnende Entscheidung besteht grundsätzlich für die Eltern die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Zudem empfiehlt es sich, in bestimmten Einzelfällen zeitgleich ein gerichtliches Eilverfahren einzuleiten. 

Hauptaugenmerk in solchen Schulplatzzulassungsverfahren ist das sog. Gebot der Kapazitätserschöpfung. 

Zudem wird geprüft, ob die jeweiligen gesetzlichen Verteilungskriterien (bspw. § 42 Abs. 7 S. 3 des Hamburgischen Schulgesetzes) eingehalten worden sind.

Der Aufnahmeanspruch der Schülerin bzw. des Schülers besteht auch dann, wenn die Klassenobergrenze in der jeweiligen Wunschschule um einen Platz überschritten wird. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Fall dazu wie folgt ausgeführt:

„Ist somit für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass ein Platz an der Schule Trenknerweg zu Unrecht an ein anderes Kind vergeben worden ist, kann der Antragsteller im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangen, auf die Schule Trenknerweg aufgenommen zu werden, obwohl dann in einer der vier ersten Klassen die nach § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG für eine Grundschule ohne sozialstrukturell benachteiligte Schülerschaft vorgegebene Klassenobergrenze von 23 Kindern überschritten werden würde.“ (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 31.08.2015 – 1 Bs 177/15)

Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts

Eltern sollten die Ablehnung der Wunschschule nicht einfach hinnehmen, denn die Zuweisung an einer anderen Schule anstelle der Wunschschule kann nicht nur die soziale Entwicklung des Kindes beeinträchtigen, sondern sich auch auf die tägliche Planung der Familie nachteilig auswirken. 

Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht überprüfe ich, ob die Kapazitäten der Klassenobergrenzen tatsächlich erschöpft sind und ob bei dem Verfahren über die Verteilung der Schulplätze die gesetzlichen Vorgaben eingehalten worden sind. 

Insbesondere wird geprüft, ob nicht ggf. ein Härtefallgrund bei der Schülerin oder dem Schüler vorliegt, der die Schulbehörde dazu bewegt, den Wunschstudienplatz doch noch zuzuweisen. 

Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs sollte auf jeden Fall beachtet und gewahrt werden, um so alle Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen und das Wohl des Kindes bestmöglich zu berücksichtigen. 

Ich kenne diesbezüglich die Hamburger Rechtsprechung ebenso, wie die zuständigen Ansprechpartner in der Schulbehörde. Insgesamt gelingt es mir jedes Jahr für einen großen Teil meiner Mandanten, den Wunschschulplatz zu verschaffen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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