Anspruch auf Kindernachzug aus Bosnien und Herzegowina

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1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kindernachzug selbst dann besteht, wenn dem anderen Elternteil weiterhin Informationsrechte oder ein Einspruchsrecht zusteht.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hatte über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eines bosnischen-herzegowinischen Staatsangehörigen entschieden. Die Ausländerbehörde hatte den Antrag auf Familienzusammenführung noch abgelehnt.

3. Im Hinblick auf das Bestehen eines Anspruchs auf Nachzug lässt aus der Entscheidung folgendes herausleiten:

3.1 Der Antragsteller muss bei Antragstellung unter 16 Jahre alt sein. Ist der Antragsteller über 16 Jahre müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die hier jetzt nicht behandelt werden sollen.

3.2. Der in Deutschland lebende Elternteil muss alleine Personensorgeberechtigt sein. Die Fragen des Sorgerechts regeln sich nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat vgl. Art. 21 EGBGB.

3.3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte  einen Fall für Bosnien und Herzegowina zu entscheiden. In Bosnien und Herzegowina ist Art. 142 Abs. 1 des FamG maßgeblich. Nach Art. 142 Absatz 1 Satz 1 FamG hat ein Elternteil das Sorgerecht inne, bei dem das Kind lebt. Eine alleinige Entscheidungsbefugnis hat ein Elternteil aber nur, wenn der andere ein Elternteil an der Sorge für das Kind verhindert oder unbekannten Aufenthaltes ist oder die Unterhaltspflicht nicht erfüllt oder nicht erreichbar ist.

3.4. Die gesetzliche Zuordnung, die sich aus Art. 140 FamG ergibt, kann durch gerichtliche Entscheidung verändert werden.

3.4.1. Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht entschieden, dass das Kind bei seinem Vater leben soll.

3.4.2. Zusätzlich hat das Gericht es unterlassen der Mutter Pflichten aufzuerlegen, welche die Sorge des Kindes betreffen. Dies sei im Interesse des Kindes, vgl. Art. 142 Abs. 3 FamG.

3.4.3. Trotz dieser Entscheidung des Familiengerichts bleiben weiterhin Rechte, die das Kind betreffen, bei der Mutter, wie etwa ein Einspruchsrecht (vgl. Art. 143 Abs. 4 S. 2 FamG).

4. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dazu entschieden, dass es aber an substantiellen Mitentscheidungsrechten und Pflichten bei der Mutter fehlt. Daher geht das deutsche Gericht von dem Vorliegen eines alleinigen Personensorgerechts im Sinne von § 32 Abs. 3 AufenthG bei dem Vater aus. Dies hatte die Ausländerbehörde zuvor noch anders entschieden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht daher von dem Vorliegen der Voraussetzungen dass § 32 Abs. 3 AufenthG aus.

5. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass für  einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt müssen.


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