Ausbürgerung Bosnien und Herzegowina

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Mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr. 4/97; 13/99; 41/02, 6/03; 14/03; 82/05; 43/09; 76/09 und 87/13) werden gemäß der Verfassung Bosnien und Herzegowinas die Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit geregelt (im weiteren Text: b.-h. Staatsangehörigkeit). Die von den Ethnien verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetze haben mit der Verfassung Bosnien und Herzegowinas im Einklang zu sein.

Die Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit ist im Artikel 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Bosnien Herzegowinas definiert, welcher lautet: „Die Person, die durch die Staatsangehörigkeitsaufgabe staatenlos (apatrid) würde, kann die Staatsangehörigkeit nicht verlieren.“ Und man verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit a) durch den Verzicht, b) durch die Entlassung, c) durch die Abnahme und d) durch ein zwischenstaatliches Abkommen.

Der Verzicht auf die b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 19 Absatz 1 des b.-h. Staatsangehörigkeitsgesetzes definiert: „Der Bürger, der 18 Jahre alt geworden ist, im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder sie ihm sicher zugesprochen ist, hat ein Recht darauf, auf die b.-h. Staatsangehörigkeit zu verzichten. Absatz 2: Das Kind, das im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, oder ihm ist dieselbe sicher zugesprochen, verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit auf den Antrag beider Eltern, die der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden sind, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, bei der Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, wenn dabei der andere Elternteil gestorben ist oder sein Elternrecht verloren hat, oder wenn er ein Ausländer oder ein Staatenloser ist, oder auf den Antrag eines Adoptivelternteils, wenn er der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist und er das Kind vollständig adoptiert hat. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird auch seine Zustimmung gefordert.“ Im Absatz 3 ist definiert, dass in Fällen aus den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die Person die b.-h. Staatsangehörigkeit verliert, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und sie der Person den Beschluss über den Verlust der b.-h. Staatsangehörigkeit bekanntgibt.

Mit dem Artikel 20 des Gesetzes ist definiert, dass auf den Antrag der Person, die eine von einem anderen Staat zugesicherte Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, der Beschluss über den Verlust der Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden kann.

Das Verlustdatum der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 24 definiert, in dem angeführt wird: „Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird verloren durch die Entlassung, den Verzicht oder die Abnahme mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses über den Staatsangehörigkeitsverlust der Person, auf die sich das bezieht. Wenn der Aufenthaltsort der Person nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, verliert die betreffende Person die b.-h. Staatsangehörigkeit mit dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsanzeiger Bosnien und Herzegowinas.“

Im Artikel 37. wird angeführt: „Alle Personen, die die Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina unmittelbar vor der Annahme der Verfassung Bosnien und Herzegowinas waren, eingeschlossen alle Personen, die bis zum 6. April 1992 die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas waren, sind die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas.“

Der Erwerb der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit Artikel 5 definiert, in dem angeführt wird: „Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben: 1. durch die Abstammung, 2. durch die Geburt im Staatsgebiet Bosnien und Herzegowinas, 3. durch Adoption, 4. durch die Naturalisierung und 5. durch ein zwischenstaatliches Abkommen.“

Für die Prozedur der Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit sind ein gültiger b.-h. Pass oder ein gültiger b.-h. Personalausweis nicht erforderlich.

Das Verfahren zur Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina

Die Person, die auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verzichtet, macht eine Aussage über die Ausbürgerung – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – auf einem vorbereiteten Formular beim Ministerium für zivile Angelegenheiten Bosnien und Herzegowinas in Sarajevo. Mithilfe eines Anwalts kann die Prozedur der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina auch ohne eine Anreise nach Bosnien und Herzegowina durchgeführt werden.

Der Aussage über die Ausbürgerung sind beizufügen

  • Der Nachweis über den Besitz einer Staatsangehörigkeit eines anderen Staats (Staatsangehörigkeitsnachweis), oder der Nachweis, dass ihm der Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Staats zugesichert ist (Einbürgerungszusage).
  • Die Wohnmeldebestätigung aus dem Ausland.

Es ist erforderlich, die angegebenen Unterlagen in eine Amtssprache von Bosnien und Herzegowina bei einem beeidigten Gerichtsdolmetscher in Bosnien und Herzegowina oder im Ausland zu übersetzen – beglaubigt von der zuständigen Behörde; ferner ist eine eventuelle Vollmacht, die im Ausland ausgestellt wird, von der diplomatisch-konsularischen Vertretung oder beim Notar zu beglaubigen.

Für folgende Unterlagen ausländischer Staaten, mit denen Bosnien und Herzegowina kein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von öffentlichen Dokumenten abgeschlossen hat, ist eine zusätzliche Beglaubigung seitens der zuständigen Behörden erforderlich:

  • der Staatsangehörigkeitsnachweis von Bosnien Herzegowina
  • der Auszug aus dem Geburtsregister in Bosnien und Herzegowina – die Geburtsurkunde
  • die Heiratsurkunde (falls verheiratet)

Es ist erforderlich, dass die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde die neusten, ins Register eingetragenen Daten enthalten.

Vorzulegen sind ferner:

  • eine beglaubigte Kopie des Reisepasses von Bosnien und Herzegowina (die Seite mit dem Foto ist von der zuständigen diplomatisch-konsularischen Vertretung, vom Notar oder seitens der zuständigen Behörde in Bosnien und Herzegowina zu beglaubigen) oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Reisepasses
  • das Urteil über die Ehescheidung (für Personen, deren Ehe durch eine Scheidung endete)
  • ein Einzahlungsschein in Höhe von 425 EUR als Verwaltungsgebühr pro Fall für die Personen, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit anderer Staaten sind bzw. dabei sind, eine zu erwerben
  • ein gültiger, in Bosnien und Herzegowina ausgestellter Personalausweis oder eine Bescheinigung über den Nichtbesitz eines Personalausweises.

Die Zahlungsweise wird während der Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina näher erklärt.

Die Ausbürgerung eines minderjährigen Kindes aus Bosnien und Herzegowina kann nur auf Antrag beider Eltern stattfinden, deren bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit bei Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina ist, durch die Ausbürgerung aus Bosnien und Herzegowina zu bestehen aufgehört hat, oder auf Antrag eines Elternteils, dessen bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit durch die Ausbürgerung zu bestehen aufgehört hat, dabei aber der andere Elternteil tot ist oder er das Sorgerecht verloren hat, oder ein Ausländer bzw. ein Staatenloser ist. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, ist auch seine Zustimmung erforderlich. Diese Aussagen werden in das unterzeichnete Protokoll des Ministeriums für zivile Angelegenheiten Bosnien-Herzegowinas oder der diplomatisch-konsularischen Vertretung eingetragen; oder sie werden bei einem Notar oder in einer diplomatisch-konsularischen Vertretung beglaubigt – die Aussagen werden dann dem Ausbürgerungsantrag beigelegt.

Wenn der andere Elternteil ein Ausländer ist, wird für ihn ein Nachweis des anderen Staats über die Staatsangehörigkeit hinzugefügt. Und wenn der andere Elternteil verstorben ist, wird für ihn ein Auszug aus dem Sterberegister hinzugefügt. Wenn einem Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde, wird die Entscheidung des zuständigen Gerichts über den Entzug des Sorgerechts hinzugefügt. Es genügt nicht, wenn mit Urteil über die Ehescheidung die Kinderbetreuung und das Sorgerecht einem Elternteil zugesprochen wurden.

Besondere Anmerkungen

  • Alle Personen, die aus Bosnien und Herzegowina ausgebürgert werden, müssen eine bestimmte Identifikationsnummer haben.
  • Bei Personen, die durch Eheschließung oder aus anderen Gründen ihren Nachnamen oder andere relevanten Daten geändert haben, müssen diese Änderungen in der Geburtsurkunde und im Staatsangehörigkeitsnachweis aufgeführt werden.
  • In Fällen der Ausbürgerung durch die diplomatisch-konsularische Vertretung muss im Begleitdokument eine auf den Gegenstand der Ausbürgerung bezogene Aktenaufschreibung vorhanden sein.

Das Anwaltsbüro Prnjavorac führt das komplette Verfahren der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina bei dem Ministerium für zivile Angelegenheiten, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente, durch – ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Ebenfalls erwirkt das Büro die gesamte erforderliche Dokumentation bei den zuständigen Körperschaften von Bosnien und Herzegowina, ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Für die Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist weder ein gültiges Reisedokument von Bosnien und Herzegowina noch ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Die Prozedur des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina führen wir in ausgesprochen kurzer Zeit durch.

Die Anwaltskanzlei Prnjavorac verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung, in den mit der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina verbundenen Angelegenheiten – besonders im Bereich der Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina, beim Prozedere des Erwerbs der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina sowie bei anderen Fachangelegenheiten, die sich auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina beziehen. Außer dem Angeführten vertreten wir Klienten in Bosnien und Herzegowina vor Gericht, sofern ihnen die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina entzogen wurde.

Wir wollen Ihnen helfen.

Rechtsanwalt Azur Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.

Bosnien und Herzegowina



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