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Anspruch auf Kontakt zu den Großeltern?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung und kann daher die Nennung der Namen und der Anschrift seiner Großeltern verlangen. Viele Kinder wachsen zusammen mit ihren Eltern und Großeltern auf, was aber keinesfalls selbstverständlich ist. Manchmal kennen Kinder ihre Großeltern gar nicht oder sehen sie aufgrund der räumlichen Trennung nur selten. Doch kann ein Kind den Kontakt zu den Großeltern erzwingen, selbst wenn die einen Umgang mit dem Enkel ablehnen?

Enkelin will Oma kennenlernen

Ein fünfjähriges Mädchen, dessen Mutter alleine sorgeberechtigt war, wünschte sich Kontakt zu ihrer Großmutter väterlicherseits, da die Eltern ihrer Mutter im Ausland lebten und ein Umgang somit nicht möglich war. Die Oma ließ über ihren Sohn aber ausrichten, dass sie kein Interesse an einem Kontakt zu ihrer Enkelin habe, weil sie hierfür bereits zu alt und gebrechlich sei. Das kleine Mädchen zog - gesetzlich vertreten durch ihre Mutter - vor Gericht und verlangte von ihrem Vater die Nennung von Name und Anschrift der unwilligen Großmutter.

Kontaktaufnahme muss ermöglicht werden

Das Amtsgericht (AG) Lüdinghausen verpflichtete den Kindsvater zur Nennung der Kontaktdaten der Großmutter. Schließlich hat das Mädchen ein Recht darauf, seine Abstammung zu kennen. Zwar kann die Großmutter nicht gegen ihren Willen gezwungen werden, Kontakt zu dem Kind zu pflegen. Es ist ihr aber zumutbar, dass die Enkelin zunächst Kontakt zu ihr aufnimmt, was die Kenntnis der Personalien der Oma voraussetzt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Enkelin nach dem Ableben der Großmutter eventuell Erbansprüche und beim Versterben des Vaters Unterhaltsansprüche gegen die Oma geltend machen könnte. Auch hierzu benötigt sie die Kontaktdaten, die sie ohne Auskunft des Vaters erst aufwendig ermitteln müsste.

(AG Lüdinghausen, Beschluss v. 06.07.2012, Az.: 14 F 76/12)

(VOI)

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