Anspruch auf Überlassung der vormaligen Ehewohnung erlischt ein Jahr nach der Scheidung

  • 2 Minuten Lesezeit

Geht eine Ehe auseinander, sind zahlreiche Aspekte zu klären. Darunter fällt auch die Frage, wer in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung weiterhin wohnen darf. Dabei sind die Eigentumsverhältnisse zunächst nicht ausschlaggebend.

Grundsätzlich kann der Ex-Partner die Überlassung der vormals gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn er darauf stärker angewiesen ist. Gehört die Wohnung dem anderen allein, gilt das laut Gesetz nur dann, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass allein aufgrund der Trennung und Scheidung der Eheleute keine Obdachlosigkeit droht.

Gleichwohl können die Geschiedenen aber auch nicht dazu gezwungen werden, gemeinsam in der Ehewohnung zu verbleiben. Das Recht, im Wohnungseigentum des Anderen zu verbleiben, besteht also nur dann, wenn dieser auf eine anderweitig vorhandene Wohnung ausweichen kann.

Wer nach der Scheidung erreichen will, dass der ehemalige Partner die Wohnung zu überlassen hat, muss dafür einen gerichtlichen Antrag stellen – allerdings bis spätestens ein Jahr nach der Scheidung. Sofern die Ansprüche bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht werden, erlöschen sie.

Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden. Die Entscheidung bezieht sich auf den Fall, dass der in Anspruch genommene ehemalige Ehepartner auch der alleinige Eigentümer der Wohnung ist. Mit seiner Entscheidung macht der BGH deutlich, dass nach Ablauf eines Jahres seit der ausgesprochenen Scheidung auch eine unbillige Härte nicht mehr entscheidend für eine Zuweisung der Wohnung ist.

Nach Ansicht der obersten Bundesrichter ist die im BGB geregelte Frist von einem Jahr, in der ein Anspruch auf ein Mietverhältnis mit dem Ex-Partner besteht, auf den Fall der Überlassung der Wohnung übertragbar.

Hintergrund ist hier, dass auch wenn die Eheleute zusammen eine Immobilie gemietet hatten, einer nach der Scheidung das Recht hat, das Mietverhältnis mit dem Vermieter allein fortzusetzen. Dieser Grundgedanke soll auf Fälle des Wohnungseigentums entsprechend zur Anwendung kommen.

Als Argument wird genannt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass die Ehewohnung im Normalfall anschließend an den Ex-Partner vermietet werde. Würden unterschiedliche Fristen gelten, hätte der Wohnungseigentümer aber keine Chance mehr den Abschluss eines Mietvertrages durchzusetzen.

Gleichzeitig würde dies dann dazu führen, dass er dauerhaft von einer Nutzung des Eigentums ausgeschlossen wäre. Auch eine wirtschaftliche Verwertung, sei es durch Vermietung oder den Verkauf, wäre damit ausgeschlossen.

Die Entscheidung macht deutlich, dass es im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung sinnvoll ist, die Frage der Ehewohnung und ihrer Zuweisung abschließend und eindeutig zu regeln.

Wenn ein Ehegatte beabsichtigt, das Wohnungseigentum des anderen Ehegatten allein zu nutzen, sollte entsprechend frühzeitig agiert werden und Antrag bei Gericht eingereicht werden. Alternativ kann der Abschluss eines Mietvertrages Abhilfe schaffen.

Bei allen Fragen rund um das Thema Ehe und Familie steht Ihnen die Kanzlei WBK als erfahrener und kompetenter Partner zur Seite.

Profitieren Sie von unserem Service einer kostenlosen Ersteinschätzung, um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dominik Steidle

Beiträge zum Thema