Ansprüche Hinterbliebender bei Tod durch Behandlungsfehler

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine der schwersten Prüfungen im Leben, besonders wenn dieser durch einen Behandlungsfehler verursacht wurde. In einer solchen Ausnahmesituation fühlen sich viele Angehörige überfordert, ihre Rechte wahrzunehmen. Doch das Gesetz sieht verschiedene Ansprüche vor, die Hinterbliebenen dabei helfen können, finanzielle Belastungen zu bewältigen und Gerechtigkeit einzufordern. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über mögliche Entschädigungsansprüche und Unterstützungsmöglichkeiten, die Ihnen zustehen könnten.

  1. Hinterbliebenengeld (§ 844 III BGB):
    Angehörige haben Anspruch auf eine Entschädigung für seelisches Leid. Voraussetzung ist ein gesetzliches Näheverhältnis (z. B. Ehepartner, Eltern, Kinder, Lebenspartner). Die Höhe variiert zwischen 10.000 € und 20.000 €, abhängig von Einzelfall und Näheverhältnis. In Ausnahmefällen (grobe Fahrlässigkeit) kann die Entschädigung höher ausfallen.
  2. Ersatz von Beerdigungskosten (§ 844 I BGB):
    Der Schädiger muss die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung tragen. Kosten für die Grabpflege oder Instandhaltung sind jedoch nicht umfasst.
  3. Unterhaltsschaden (§ 844 II BGB):
    Unterhaltsberechtigte Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder können den Verlust des fiktiven Unterhalts geltend machen, den der Verstorbene geleistet hätte.
  4. Schmerzensgeld und Schockschaden:

Schmerzensgeld: Die Erben können Ansprüche des Verstorbenen (z. B. für erlittene Schmerzen vor dem Tod) im eigenen Namen geltend machen. Zu beachten bleibt aber, dass der Tod für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes keine Bedeutung hat. Es kommt vielmehr auf die verursachte Verletzung und die Dauer des dadurch hervorgerufenen Leidens an. Wenn der Tod aufgrund des Behandlungsfehlers direkt oder schmerzlos eintritt, kann es sein, dass gar kein Schmerzensgeldanspruch besteht.

Schockschaden: Angehörige können eine eigene Entschädigung verlangen, wenn der Verlust sie in einen krankhaften Zustand (z. B. Depression) versetzt. Für einen Anspruch auf Schockschaden müssen die Beeinträchtigungen der Angehörigen erheblich sein, d. h. über das übliche Maß an Trauer hinausgehen. Der medizinische Nachweis liegt beim Angehörigen.

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Patientenakte des Verstorbenen, um die Durchsetzung von Ansprüchen zu erleichtern.




Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Karina Krüger

Beiträge zum Thema