Anstiftung zum Raub: Wie Anstifter das Verbrechen lenken
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Die Teilnahme im Strafrecht
Neben der Täterschaft kennt das Strafrecht außerdem die Teilnahme. Innerhalb der Teilnahme kann zwischen Anstiftung und Beihilfe unterschieden werden. Zur Beihilfe äußert sich das Strafgesetzbuch (StGB) wie folgt:
„(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.“
Der Anstifter wird nach § 26 StGB dagegen gleich einem Täter bestraft:
„Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.“
Einbrecher engagieren, um Eltern ausrauben zu lassen
Ob die Angeklagten im vorliegenden Fall den Einbrecher zu der Tat bestimmt haben, musste der Bundesgerichtshof (5 StR 280/24) in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 entscheiden. Die Angeklagten beauftragten den gesondert verfolgten Einbrecher und einen unbekannten Dritten, in das Wohnhaus ihrer Eltern einzubrechen und dort Schmuck und Bargeld in Höhe von insgesamt 500.000 € zu klauen. Dafür sei auch die Anwendung von Gewalt in Ordnung, äußerten die Angeklagten gegenüber den Einbrechern. So mache es zum Beispiel nichts aus, wenn die Eheleute bei dem Einbruch die Treppe hinunterfielen. Als die Einbrecher schließlich in das Wohnhaus einstiegen, schafften sie es jedoch nur, Schmuck in Höhe von 10.000 € und 120.000 € Bargeld zu finden, bis die Eheleute wach wurden und sie flüchteten. Daher entschloss sich der gesondert verfolgte Einbrecher mit einem gewalterfahrenen Einbrecher, erneut in das Wohnhaus der Eheleute einzusteigen, um mithilfe eines gewalttätigen Vorgehens den Rest des Geldes zu erbeuten. Dabei wurden Sie jedoch zuvor von den Überwachungskameras entdeckt und anschließend festgenommen. Das Landgericht Kiel verurteilte die Angeklagten wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Raub.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Ob hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Raub rechtliche Bedenken bestehen, hat der BGH in seinem Beschluss untersucht. Es wurde sich also die Frage gestellt, ob die Angeklagten durch das am Anfang geführte Gespräch noch genug Einfluss ausgeübt haben und den Einbrecher dadurch zur Tat bestimmten. Den Begriff des Bestimmens, der im Straftatbestand der Anstiftung von zentraler Bedeutung ist, definiert der BGH wie folgt:
„Unter Bestimmen i.S. des § 26 StGB ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalt bringt.“
Dabei muss die Willensbeeinflussung nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des Anderen sein. Es reicht eine Mitursächlichkeit aus. Auch für den im Vorbereitungsstadium steckengebliebenen Raub sollen die Angeklagten das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens verwirklicht haben. Der gesondert verfolgte Einbrecher entschied sich aufgrund des am Anfang geführten Gespräches und des noch nicht vollendeten Jobs dazu, erneut in das Wohnhaus einzubrechen.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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