Anti-Abmahngesetz: Kleine Wettbewerber können unproblematisch bis November 2021 abmahnen

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Durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hatte sich das UWG zum 2.12.2020 erheblich verändert. Das Ergebnis ist ein stark verbesserte abmahnt Schutz, insbesondere für Internethändler. So dürfen Wettbewerber Verstöße gegen Informationspflichten im Internet (fehlerhaftes Impressum, fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung etc.) nur noch kostenlos abmahnen. Bei einem erstmaligen Verstoß darf zudem keine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert werden. Es gibt zudem weitreichende formelle neue Anforderungen an eine Abmahnung.

Kleine Unternehmen, Einzelunternehmer oder neu gegründete Unternehmen dürfen weiterhin abmahnen

Der Gesetzgeber wollte auch verhindern, dass kleine Unternehmen eine geschäftliche Tätigkeit vorschieben, um dann massenhaft abzumahnen. Des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG regelt:

„(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt“.

Mit „Ansprüche aus Abs. 1“ sind Unterlassungsansprüche und Beseitigungsansprüche gemeint.

Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem 1.12.2021. Erst dann beschränkt sich die Berechtigung, wettbewerbsrechtlich abmahnen zu dürfen, auf Mitbewerber die

  • in nicht unerheblichem Maße

und

  • nicht nur gelegentlich vertreiben.

Erst dann wird es für Einzelunternehmer, bei denen ein geschäftliches Handeln kaum feststellbar ist oder z.B. eine UG, die wenige Tage nach ihrer Gründung bereits abmahnt, problematisch.

Erst ab dem 01.12.2021 wird dann die Verpflichtung bestehen, sich in einer Abmahnung zu erklären, warum der Abmahner in nicht nur unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich etwas anbietet.

Aktuell jedenfalls kann auch jeder Abmahner, der mit dem Abgemahnten im Wettbewerb steht, wettbewerbsrechtlich abmahnen.

Übrigens:

Ab dem 01.12.2021 dürfen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nur noch die Abmahnvereine abmahnen, die in die qualifizierte Liste der Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz eingetragen worden sind. Auch hier gilt, dass bis zum November 2021 Abmahnvereine, wie z.B. der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. aktivlegitimiert ist und abmahnen darf.

Grundsätzlich sollten Sie bei Erhalt einer Abmahnung folgende Empfehlungen beachten:

Meine Empfehlung

1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.

2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.

3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.500 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

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Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

•           Rufen Sie mich einfach an.

•           Schicken Sie mir eine E-Mail.

•           Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen. 

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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