Anti-Schattenbankennovelle - Polen erweitert Verbraucherrechte bei Bank- und Finanzmarktgesellschaften

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Änderungen im Bankenrecht – die sog. „Anti-Wuchernovelle“ soll Verbraucher auf dem polnischen Schnellkreditmarkt schützen – Polen als Vorreiter: Kann damit die Reputation in das Vertrauen der angeschlagenen Finanz- und Bankenwelt international gestärkt werden?

Das Projekt der polnischen Regierung vom 24.03.2015 zur Änderung des Bankenrechts und anderer Gesetze sieht eine Reihe von Veränderungen zum Schutz der Kunden von Finanzgesellschaften, vor allem der Verbraucher, und die Verstärkung des Gerichtsbarkeitssystems im Bereich des Kundenschutzes vor. Die neuen Vorschriften sollen vor allem die Gesellschaften betreffen, deren Geschäftszweig nicht genehmigungspflichtig ist. Die Reform soll die Identifikation der Gesellschaften erleichtern, die ihre Tätigkeit unredlich ausführen, und diese in der Konsequenz aus dem Finanzmarkt eliminieren. Dies soll zur Glaubwürdigkeit des Finanzsektors beitragen.

„Anti-Wuchernovelle – Anti-Schattenbankennovelle“ – was rollt auf den Finanzmarkt zu, wer profitiert?

Rechtsanwältin Patrycja Mika, Expertin für Polnisches Recht der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, kommentiert: „Die Novelle wird bereits inoffiziell als die ‚Anti-Wuchernovelle‘ oder die ‚Anti-Schattenbankennovelle‘ bezeichnet. Eines der Hauptziele der Reform betrifft die Limitierung der Kosten des Verbraucherdarlehens, vor allem im Bereich der Mikrodarlehen. Die vorgesehenen Kostenlimits können sich auf die Rentabilität der Mikrodarlehen auswirken und somit diesen Geschäftszweig langsam eliminieren. Auswirkungen werden spürbar bei der Vergabe von Darlehen über kleinere Beträge; verbunden mit einer kürzeren Laufzeit und limitierten Kosten kann dies dazu führen, dass sich solche Darlehen ganz einfach nicht mehr lohnen werden.“

Die wichtigsten Änderungen der Novelle fasste Rechtsanwältin Mika im Rahmen des Seminars in den Berliner Räumlichkeiten der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB zum Thema „Aktuelles im Bankenrecht“ zusammen.

Die Befugnisse der polnischen Finanzdienstleistungsaufsicht werden auf alle Bereiche des Finanzsektors zur Führung von Aufklärungsverfahren gegenüber Rechtsträgern ausgeweitet, die verdächtigt werden, eine Finanzdienstleistung ohne die erforderliche Genehmigung anzubieten.

Die Finanzdienstleistungsaufsicht soll zur Führung von Aufklärungsverfahren berechtigt werden, um erforderliche Informationen darüber zu erhalten, ob eine Grundlage für die Mitteilung über den Verdacht der Begehung einer Straftat besteht. Welche Voraussetzungen müssen geschaffen werden?

  • Die Verhinderung des Aufklärungsverfahrens soll mit Strafen geahndet werden – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren oder einer Geldstrafe bis 500.000 Zloty (ca. 125.000 Euro).
  • Das Projekt sieht auch eine Erhöhung von Strafen für die Führung von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis vor. Sie soll von den aktuellen drei auf fünf Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden, die Geldstrafe wird auf 10 Millionen Zloty (ca. 2,5 Millionen Euro) erhöht.

Pflichten und Anforderungen an Gesellschaften, die Verbraucherdarlehen anbieten

Die Anforderungen sollen vor allem den Bereich der Darlehen umfassen, d. h. Darlehen aus eigenen Finanzmitteln. Das polnische Recht unterscheidet hier strikt zwischen Darlehen und Krediten. Bei Krediten werden die Finanzmittel nicht aus eigenen Mitteln der Gesellschaft gewährt, hingegen müssen bei Darlehen diese Mittel aus dem Kapital der darlehensgewährenden Gesellschaft stammen.

(näheres hierzu unter: http://www.dr-schulte.de/rechtsgebiete/261-anlegerschutz-international/2859-schattenbanken-in-polen-das-wachsende-business-kreditinstitute-ohne-finanzaufsicht)

Die Novelle sieht für Gesellschaften, die Verbraucherdarlehen anbieten, folgende Anforderungen vor:

  • Es muss sich dabei stets um eine Kapitalgesellschaft handeln, wobei das Kapital mindestens 200.000 Zloty betragen muss.
  • Zusätzlich muss die Quelle des Kapitals übersichtlich dargestellt werden; sie darf ferner nicht aus Fremdmitteln stammen (z. B. Kreditdarlehen).
  • Personen, die in der Geschäftsführung, dem Vorstand, dem Aufsichtsrat, der Revisionskommission oder als Prokuristen tätig sind, müssen durch die Vorlage eines Führungszeugnisses ihre Straflosigkeit nachweisen.

Kürzung der Darlehenskosten! Einführung der maximalen Zinshöhe für Verzugszinsen als auch für Zinseszinsen

Ein wesentlicher Punkt der Novelle ist wohl die Limitierung der Kreditkosten, darunter die Kosten der Zinsen. Das Projekt sieht vor, dass die Verzugszinsen das 6-fache der Höhe des Lombardkredits der polnischen Nationalbank nicht überschreitet. Des Weiteren dürfen die weiteren Kreditkosten 25 % der gesamten Höhe des Verbraucherkredits und 35 % der gesamten Kredithöhe p. a. nicht überschreiten.

Priorität: Stärkung des Verbraucherschutzes

Das Hauptziel der Reform sieht vor allem den Schutz von Verbrauchern im Rahmen von Krediten und Darlehen vor.

„Natürlich besteht hier auch die Furcht, dass Gesellschaften, die bereits auf dem Markt der Mikrodarlehen tätig sind, wohl den Absatzmarkt verlieren, weil sie entweder die neuen Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllen werden oder die fehlende Rentabilität von solchen Darlehen sie zu einer Liquidation zwingt. Dies kann natürlich auch dazu führen, dass Kredite oder Darlehen für einen großen Teil der Bevölkerung schwerer zu erhalten sein werden. Es besteht auch das Risiko der Erweiterung des grauen Marktes. Auf der anderen Seite aber verbleiben auf dem Markt zuverlässige und redliche Gesellschaften, die die Anforderung erfüllen. Die klaren und transparenten Vorschriften zu den Kostenlimits führen zu einer Sicherheit unter den Verbrauchern, was wiederum zu einer Erhöhung des Interesses an Mikrodarlehen führen kann“, fasst Rechtsanwältin Patrycja Mika mögliche Konsequenzen der Novellierung zusammen.

Pressekontakt/ViSdP:

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Sofortkontakt unter 030 – 22 19 22 010.



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