Antragsfrist für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz verlängert

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Wichtig: Entschädigungsansprüche nach dem IfSG können innerhalb von zwölf Monaten nach Einstellung der Tätigkeit geltend gemacht werden!

Mittlerweile bekannt sein dürfte, dass es für verschiedene Personen die Möglichkeit gibt, aufgrund behördlicher Maßnahmen zum Infektionsschutz erlittene Verdienstausfälle durch Entschädigungen (teilweise) ausgleichen zu können. REchtsgrundlage hierfür ist § 56 IfSG.

Völlig außer acht gelassen worden sind hierbei jedoch die Unternehmen selbst. Wer sein Unternehmen mehrere Wochen aufgrund gesetzlicher Verfügungen (teilweise) schließen musste hat jedoch auch Entschädigungsansprüche.

Bekannt sind die Corona-Soforthilfen – das ist quasi ein Almosen. Es gibt aber auch einen Anspruch Ersatz für die entgangenen Einnahmen des Unternehmens und des Unternehmers zu erhalten.

Die Entschädigungsnormen des IfSG beziehen sich zwar ihrem Wortlaut nach darauf, dass die benannten Personen, nämlich Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, einen Verdienstausfall haben.

Unternehmen, die von Maßnahmen betroffen waren oder noch sind, als wenn sie als ansteckungsverdächtig gelten, können sich hierauf berufen. Ein Ersatz ergibt sich durch eine entsprechende Anwendungder Norm. Die Schließungen wurden durch Maßnahmen der Länder in Anwendung des Infektionsschutzgesetzes angeordnet. Wer die Schließung nach dem Gesetz angeordnet hat, weil er der Meinung war, dies anordnen zu dürfen, muss auch für Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gerade stehen.

Auch wenn eine Entschädigung nach dieser Norm in direkter Anwendung nicht griefen sollte, werden die PErsonen nicht schutzlos bleiben. Wegen des hoheitlichen Handelns kann für die Unternehmen ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, enteignendem Eingriff oder ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zur Anwendung kommen.

Vereinfacht: Entweder der Staat durfte die Betriebe auf der Grundlage des IfSG schließen – dann Entschädigung nach dem IfSG, oder die Betriebsschließungen erfolgten nicht auf dieser Grundlage  – dann wird der Schaden wegen rechtswidrigem Handeln ersetzt.

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