Anwalt bei Vorladung, Anklage, Untersuchungshaft wegen Vorwurf Mord

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Mord. Wahrscheinlich das bekannteste Delikt. Um den Mord ranken sich zahlreiche Serien, Filme, Bücher, Hörspiele. Jeden Sonntag schalten Millionen den Fernseher ein, um Kriminalbeamte bei der Aufklärung von Mordfällen zu begleiten.


Der „Ku´damm-Raser-Fall“ wurde in der medialen Berichterstattung in den letzten Jahren heiß diskutiert. Bereits im Jahre 2017 verurteilte das Landgericht Berlin die beiden „Ku´damm-Raser“ wegen Mordes, da sie bei einem illegalen Autorennen in Berlin mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen Menschen töteten und dabei ihre Kraftfahrzeuge als gemeingefährliche Mittel einsetzten (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27.02.2017 - 251 Js 52/16). Die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln kann einen Mord (in Abgrenzung zum Totschlag) darstellen. Diese Entscheidung wurde in juristischen Kreisen und in der allgemeinen Öffentlichkeit heiß diskutiert, aber auch kritisiert.

Die Entscheidung wurde bereits im Jahre 2018 vom Bundesgerichtshof aufgehoben und der Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Berlin verwiesen (vgl. BGH, Urteil v. 01.03.2018 – 4 StR 399/17). Dabei war die Aufhebung der Entscheidung keine grundsätzliche Absage an die Verurteilung der Raser wegen Mordes. Der Bundesgerichtshof kritisierte die vom Landgericht Berlin getätigte Feststellung und Würdigung zum Vorsatz der beiden Raser. Das Landgericht habe nicht hinreichend festgestellt, dass die beiden Raser im Zeitpunkt der Tötung des Opfers vorsätzlich handelten.

Nach erneuter Verhandlung verurteilte das Landgericht Berlin die beiden Raser wiederholt wegen Mordes (vgl. LG Berlin, Urt. v. 26.3.2019 – 251 Js 52/16), wobei dieses Urteil letztendlich nur für einen der beiden Raser vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 18.6.2020 – 4 StR 482/19). Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Berlin sowie das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes scheiterte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2022 – 2 BvR 1404/20). Es dürfte damit nun feststehen, dass das Töten eines Menschen beim „Rasen“ unter Umständen ein Mord sein kann.

Welche Strafe droht für Mord?

Bei einer Verurteilung wegen Mordes droht gem. § 211 Abs.1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe. Zu beachten ist hierbei, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich auch tatsächlich ein Leben lang meint. Nach 15 Jahren kann aber die Möglichkeit bestehen, dass die restliche Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird (§§ 57, 57a StGB). Dies ist allerdings kein Automatismus, sondern bedarf einer gesonderten Prüfung (bestimmte Voraussetzungen müssen vorliegen) und Entscheidung.

Wann macht man sich wegen Mordes strafbar?

Einen Mord begeht, wer einen Menschen tötet und dabei eines der in § 211 StGB (abschließend) benannten Mordmerkmale erfüllt.

Es gibt die Mordmerkmale Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonst niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel und Ermöglichungs- sowie Verdeckungsabsicht.

Die besondere Verwerflichkeit eines Mordes im Sinne des § 211 StGB im Vergleich zum Totschlag nach § 212 StGB kann sich also sowohl aus einer besonderen subjektiven Einstellung des Täters ergeben, als auch aus der Art und Weise, wie die Tötung durchgeführt wird.

Wann tötet man aus Mordlust?

Der Bundesgerichtshof hat die Mordlust in seiner Entscheidung vom 07.07.1953 als eine „unnatürliche Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens“ beschrieben (vgl. BGH Urt. v. 07.07.1953 – 1 StR 195/53).

Bereits in seiner Entscheidung vom 15.04.1986 hat der Bundesgerichtshof die vorgenannte Definition korrigiert (vgl. BGH Urt. v. 15.04.1986 – 1 StR 651/85). Das Wort „unnatürlich“ wäre missverständlich und würde auf eine krankhafte psychische Störung des Täters weisen. Die „Unnatürlichkeit“ wäre so zu verstehen, dass bereits die Freude an der Tötung eines Menschen selbst unnatürlich ist.


Der Täter befriedigt sich im Falle der Mordlust an dem Akt der Tötung oder dem Tod des Opfers, ohne dass der Identität des Opfers Wert beigemessen wird (vgl. Fischer StGB Aufl. 69 § 211 Rn. 8). Ihm kommt es auf den Tötungsakt an. Er handelt im Falle der Mordlust wortwörtlich aus der Lust zum Morden. Ihm bereitet die Tötung des Opfers oder dessen Tod „Freude“.

Wann tötet jemand „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“?

Zur Erklärung des Mordmerkmals der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs folgendes Beispiel (Vgl. BGH 2 StR 310/04 – Urt. v. 22.04.2005): Der Täter traf Anfang 2001 im Internet auf das Opfer. Das Opfer stellte sich die Amputation seines Penis als sexuell befriedigend vor, nach dieser hätte er das Beste erlebt und könnte sterben. Dieser „sexuelle Masochismus“ schränkte die natürliche Einsichts- und Willensfähigkeit des Opfers derart ein, dass er die Tragweite seines Todes nicht vollständig abschätzen konnte. Das Opfer teilte seine sexuelle Vorliebe dem Täter mit. Beide trafen sich und entschieden sich am Abend des 09.03.2001 zur Amputation des Penis des Opfers. Der Täter schnitt dem Opfer mit einem Messer den Penis ab. Nach Eintritt der Bewusstlosigkeit des Opfers legte der Täter das Opfer auf eine in seinem Haus installierte Schlachtbank und zeichnete das Geschehen mit einer Kamera auf. Der Täter zerlegte das Opfer nach Vorlage einer Schlachtanleitung. Einige Tage später bereitete er Fleisch des Opfers zu und konsumierte es, dabei schaute er sich zur sexuellen Befriedigung den aufgezeichneten Film an. Vgl. BGH 2 StR 310/04 – Urt. v. 22.04.2005

Der Bundesgerichtshof bejahte in der vorgenannten Entscheidung das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs: Das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes wäre auch dann erfüllt, wenn die Befriedigung erst nach dem Tötungsakt - wie hier bei Anschauen des Videos von der Tötung und dem Schlachten des Opfers – erfolgen soll. Die Tötung und Schlachtung wären erforderlich für die Aufzeichnung und damit auch für das spätere Anschauen. Die sexuelle Befriedigung müsse nicht im Zeitpunkt der Tötung stattfinden. Es genüge, wenn der Täter die Tötung als Mittel ansehe, mit der er seine sexuelle Befriedigung erlangen kann. Vgl. BGH 2 StR 310/04 – Urt. v. 22.04.2005.


Die sexuelle Befriedigung selbst muss in allen Fällen nicht zwingend tatsächlich stattfinden, es muss „nur“ mit dem Willen zu dieser getötet werden.

Was ist ein „Habgier-Mord“?

Der Habgier-Mord ist wahrscheinlich einer der bekanntesten Mordkonstellationen und dürfte auch der Allgemeinheit bekannt sein. Die Habgier wird definiert als ein „gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis“ (vgl. Fischer StGB Aufl. 69 § 211 Rn. 10). Ob die Bereicherung des Täters tatsächlich eintritt, ist nicht maßgebend, solange der Täter den Tod des Opfers zu dieser Bereicherung beabsichtigt (vgl. Fischer StGB Aufl. 69 § 211 Rn. 10), also das Opfer tötet, „um reicher zu werden“.


Ein Habgier-Mord liegt nicht nur dann vor, wenn ein Erblasser getötet wird, damit der Erbe sein Erbe „alsbald“ erhält, sondern wurde vom Bundesgerichtshof auch in der folgenden Situation angenommen (vgl. BGH Beschl. v. 19.05.2020 – 4 StR 140/20): Der Täter wollte eine schwere Straftat begehen, damit er langfristig in einer JVA unterkommt und dort Verpflegung erhält. Mit dieser Vorstellung fuhr er vorsätzlich mit seinem PKW auf sein Fahrrad fahrendes Opfer. Das Opfer überlebte. Der Bundesgerichtshof bejahte einen versuchten Habgier-Mord (das Opfer überlebte!), denn nach Vorstellung des Täters war die „Tatbegehung allein auf eine langfristige Versorgung durch eine staatliche Einrichtung und damit auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage im Sinne eines rücksichtslosen Gewinnstrebens ausgerichtet“. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass der Vermögensvorteil nicht unmittelbar vom Opfer selbst herstammen muss und Habgier auch dann vorliegen kann, wenn der erstrebte Vermögensvorteil – wie hier staatliche Versorgungsleistungen - legal erlangt werden kann. Das Opfer und derjenige von dem die Bereicherung erstrebt wird, müssen nicht personengleich sein. Es „genügt“, einen Menschen zu töten, um an staatliche Versorgungsleistungen zu gelangen. Dies sollte sich insbesondere in Anbetracht der lebenslangen Freiheitsstrafe, die im Falle des (Habgier)Mordes verhängt werden kann, vor Augen gehalten werden.

Was sind sonst niedrige Beweggründe einer Tötung?

Sind nicht alle zur Tötung eines Menschen führenden Beweggründe niedrig? Um einer uferlosen Ausweitung der Strafbarkeit wegen Mordes entgegenzuwirken, hat der Bundesgerichtshof diesen Begriff durch seine Rechtsprechung konkretisiert.


So erläutert der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.11.2020 die Anforderungen, die an die niedrigen Beweggründe zu stellen sind, wie folgt (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2020 – 5 StR 124/20): Die Beweggründe sind „niedrig“, wenn sie nach „allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen“. Sie müssen als „besonders verachtenswert“ erscheinen. Es ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven (äußeren) und subjektiven (inneren) Umstände der Tat vorzunehmen. Damit die Beweggründe „niedrig“ sind, muss demnach anhand einer Gesamtbetrachtung der Tat festgestellt werden, dass die Tat des Täters über die alleinige Tötung des Opfers (die für sich genommen bereits verachtenswert ist) hinaus besonders verachtenswert ist.

Die Gefühlsregungen des Täters dürfen dabei nicht menschlich verständlich sein.  

Der Täter muss zudem die Faktoren, die seine Tat „niedrig“ machen, erkannt und verstanden haben sowie eventuelle Gefühlsregungen beherrschen und steuern können.

Niedrige Beweggründe können nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zum Beispiel vorliegen, wenn der Täter seinem Opfer mit gesteigertem Besitzdenken begegnet und dieses (auch aus Eifersucht und Wut darüber) tötet, da er es nicht für eine Liebesbeziehung gewinnen konnte.

Wann droht eine Strafbarkeit wegen Heimtücke-Mordes?

Wie der Habgier-Mord dürfte auch der Heimtücke-Mord Einigen ein Begriff sein. Wahrscheinlich stellen Sie sich nun einen Sachverhalt vor, in dem der Täter als sogenannter „Auftragskiller“ das Opfer hinterlistig hinterrücks erschießt und das Opfer den Täter überhaupt nicht bemerkt und diesem deshalb nicht ausweichen kann. Anhand dieses Falles lässt sich die Heimtücke bereits recht gut definieren.


Heimtückisch handelt der Täter, wenn er zum Tatzeitpunkt bewusst und in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Dabei muss zwischen der Arg- und Wehrlosigkeit ein Zusammenhang bestehen: das Opfer ist arglos (erkennt also keinen Angriff) und aufgrund der Arglosigkeit wehrlos (hätte es den Angriff erkannt, hätte es sich wehren können) (vgl. insgesamt Fischer StGB Aufl. 69 § 211 Rn. 34 ff.).


Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.1981 – GSSt 1/81) fordert keine besondere Vertrauensbeziehung zwischen dem Täter und dem Opfer.


Welche Tötung wird durch Grausamkeit zum Mord?

Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 30.9.1952 (BGH, Urt. v. 30.9.1952 – 1 StR 243/52) die grundsätzlichen Anforderungen, die an das Mordmerkmal „grausam“ zu stellen sind, wie folgt definiert:  „Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung (…) besondere Schmerzen oder Qualen zufügt.“


In seinen späteren Entscheidungen (vgl. unter anderem BGH, Beschl. v. 21.06.2007 – 3 StR 180/70) ergänzte bzw. konkretisierte der Bundesgerichtshof die vorgenannte Definition wie folgt: „Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Die besonderen Leiden müssen sich aus der Tatausführung ergeben.“


Das Merkmal „über das für die Tötung erforderliche Maß hinaus“ ist in diesem Zusammenhang jedoch irreführend. Es kommt nicht darauf an, ob dem Täter schonendere oder noch grausamere Tötungsmöglichkeiten zur Verfügung standen (vgl. Fischer StGB Aufl. 69 § 211 Rn. 56). Es kommt vielmehr auf das Zusammenspiel von Gesinnung des Täters und Empfinden des Opfers an.


Der Täter kann das Opfer beispielsweise grausam töten, in dem er es verhungern lässt. In diesem Fall liegt ein sogenannter Mord durch Unterlassen vor (vgl. Fischer StGB Aufl. 69 § 211 Rn. 57).Maßgeblich im Fall des Mordes durch Unterlassen ist jedoch, dass das Opfer die grausame Wirkung der Tathandlung auch als solche wahrnimmt, also im Fall des verhungern lassen noch Hunger verspürt (vgl. Fischer StGB Aufl. 6 § 211 Rn. 57).

Was sind gemeingefährliche Mittel zur Tötung?

Das Mordmerkmal „gemeingefährliche Mittel“ hat kürzlich aufgrund des vorgenannten „Raser-Falls“ besondere Beachtung gefunden. Das Landgericht Berlin stellte in seiner Entscheidung vom 27.2.2017 lehrbuchartig die Anforderungen, die an eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln zu stellen sind, dar (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27.2.2017 − 251 Js 52/16): Der Einsatz gemeingefährlicher Mittel zeichnet sich – so der BGH - dadurch aus, dass in der konkreten Situation das Leben oder die körperliche Unversehrtheit mehrere Menschen gefährdet werden können. Diese Gefährdung liegt daran, dass der Täter das Mittel bzw. die Auswirkungen nicht hinreichend beherrschen kann. Gerade diese bewusste fehlende Beherrschbarkeit des eingesetzten Mittels und die dadurch breitere Gefährdung von Menschen, macht die Tat besonders verwerflich, rücksichtslos.


Das „gemeingefährliche Mittel“ muss demnach nicht im Ergebnis mehrere Menschen töten. Es genügt die Tötung eines Menschen. Das Tötungsmittel muss „lediglich“ eine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt haben.

Wann tötet der Täter, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken?

Tötungen, um eine andere Straftat zu verdecken oder um ihre Begehung zu ermöglichen, sind besonders verwerflich. Im Falle der Ermöglichungsabsicht, weil ein Menschenleben ausgelöscht wird, um weiteres Unrecht zu begehen; im Falle der Verdeckungsabsicht, weil ein Menschenleben ausgelöscht wird, um die eigene Bestrafung oder die Bestrafung eines anderen zu vereiteln (vgl. Schönke/Schröder StGB Aufl. 30 § 211 Rn. 31).


Was kann in einem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs Mord auf mich zukommen?

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts, dass der Beschuldigte einen Mord begangen hat, kann es unter anderem zu einer Hausdurchsuchung sowie zur Festnahme und Untersuchungshaft kommen.

In allen der genannten Fällen ist es von großer Bedeutung, dass – auch wenn dies in solchen sehr belastenden Situationen zugegebenermaßen schwer ist – ruhig zu bleiben. In dieser Situation die Nerven zu verlieren, bringt Sie selten weiter. Kontaktieren Sie bestenfalls so schnell wie möglich einen Anwalt für Strafrecht. Ihr Strafverteidiger wird Akteneinsicht beantragen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine für Ihren Fall konkret geeignete Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

Als Beschuldigter einer Straftat steht Ihnen das Recht zu, zum Tatvorwurf zu schweigen. Zu manchen Dingen müssen Sie Angaben machen, nicht aber zur Sache selbst. Auch Fehler, die in einem solch frühen Stadium des Strafverfahrens unterlaufen, sind später nur noch schwer oder unter Umständen sogar gar nicht mehr, wiedergutzumachen.



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