Anwaltliche Hilfestellung für die Kostenübernahme nach einer Lasik

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In letzter Zeit erreichen uns vielen Anfragen zur Erstattung einer Lasik-OP durch die pKVs. Während einige unterinstanzliche Gerichte die Erstattungsfähigkeit bejahen (schließlich ist die Fehlsichtigkeit ein krankhafter und damit auch behandlungsbedürftiger Zustand), lehnen andere Gerichte diese ab, da die Fehlsichtigkeit auch weit wirtschaftlicher durch Brille oder Kontaktlinsen behoben werden kann. Im Rahmen unserer Tätigkeit haben wir Patientenanwälte den Eindruck gewonnen, dass die pKVs derzeit eine höchstrichterliche und damit auch wegweisende Entscheidung zur Erstattungspflicht vermeiden wollen.

Die pKVs machen daher vielfach außergerichtliche Vergleichsangebote, um einem Rechtsstreit zu entgehen. Häufig werden dabei bis zu 50 % der Kosten „aus Kulanz“ übernommen. Doch Vorsicht: Meist sichern die pKVs nur die Hälfte dessen zu, was ihnen als angemessen im Sinne ihrer Versicherungsbedingungen erscheint. Die Unterbreitung eines konkreten Euro-Angebotes ist daher anzuraten, sollte der Mandant die Akzeptanz des „Friedensangebots“ ernsthaft überlegen. Die anwaltlichen Kosten der außergerichtlichen Einigung werden grds. von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.   

Mittlerweile haben viele pKVs ihre Tarife dahingehend überarbeitet, dass diese das Thema „Lasik“ ausdrücklich regeln. Entweder die Erstattung ist ganz ausgeschlossen, auf einen Festbetrag pro Auge (etwa 1.000 €) begrenzt oder wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen (i. d. R. bis zum 3,5-fachen Satz) geleistet. Bei allen älteren Tarifen lohnt es sich meist, anwaltliche Hilfestellung  für die Kostenübernahme nach einer Lasik in Anspruch zu nehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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