Anwalts- und Gerichtskosten

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Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten?! Ähnliches hört man immer wieder gerade von denjenigen, die dringend anwaltlichen Rat benötigten. Die vielen Informationen aus Presse und Fernsehen tragen nicht gerade dazu bei, den Ratsuchenden umfassend zu informieren. Ein Rechtsanwalt ist nicht teuer, sondern erhält seine Gebühren gemessen am Streitwert auf der Grundlage des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG), erhält also nicht etwa Zeit- oder Erfolgshonorar (es sei denn, dass es vereinbart wurde).

Es ist nicht tatsächlich so, dass sich nicht jeder einen Rechtsanwalt „leisten kann“. Rechtssuchende, die unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegen, haben Anspruch auf Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts. In diesem Fall muss er nur 15 € bezahlen. Den Berechtigungsschein kann er sich zuvor beim Amtsgericht holen unter Vorlage und des Nachweises seiner derzeitigen Einkommensverhältnisse.

Nicht anders ist es, wenn eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden muss. Auch in diesem Fall übernimmt die Landeskasse die Kosten, wenn der Rechtssuchende das Honorar und die Gerichtskosten nicht aufbringen kann. Das entsprechende Formular für den Prozesskostenhilfeantrag erhält er bei seinem Anwalt. Auch hier muss er seine Einkommensverhältnisse belegen, Kopien von Kreditverträgen, Mietvertrag und Ähnliches vorlegen.

Das Gericht prüft dann, ob die Kosten des Anwalts ausschließlich von der Landeskasse übernommen werden oder ein Kredit den Rechtssuchende gewährt wird, der dann zinslos in angemessenen Raten entsprechend seiner Einkommensverhältnisse zurückgezahlt werden muss. Aber auch derjenige, der nicht beratungshilfeberechtigt ist, kann kostengünstig einen Rechtsrat beim Anwalt einholen. Geht es zum Beispiel um Fragen im Familienrecht, um Unterhaltsberechnung oder um das Sorgerecht, die Hausratsteilung oder um Zugewinn, so kann all dies bereits in einem Beratungsgespräch geklärt werden, das für den Rechtssuchenden Grundlage für die Entscheidung sein kann, ob er gegebenenfalls weitere Schritte gegen seinen Partner einleiten will. Ein solches umfassendes Gespräch wird im Höchstfall 226,10 € kosten (Erstberatungsgebühr). Sollte dann eine weitergehende Tätigkeit (Schreiben an den Gegner oder Ähnliches) erforderlich sein, fallen zwar die Gebühren nach dem Gegenstandswert an, die Erstberatungsgebühr kommt jedoch zur Anrechnung.

Die Aussage, dass der Rechtsanwalt zu viel Geld koste, ist immer relativ. In der Regel handelt es sich dann um strittige Auseinandersetzungen, in denen es um hohe Vermögenswerte geht, oder zum Beispiel bei der Scheidung um überdurchschnittliche Einkünfte der Eheleute einhergehend mit größerem Grundbesitz, sodass die Anwaltsgebühren dann im Verhältnis zum in Streit stehenden Gegenstand angemessen sind und von den Betroffen auch gezahlt werden können.

Haben Sie also Mut, suchen Sie sich einen Anwalt Ihres Vertrauens und fragen Sie ihn schon vor der Mandatserteilung, was an Kosten auf Sie zukommt. Schließlich hat man dann immer noch die Möglichkeit, eine Beratung abzulehnen, wenn es zu teuer ist. Übrigens: bei nicht verschuldeten Verkehrsunfällen muss ohnehin die gegnerische Haftpflichtversicherung die gesamten Anwaltskosten übernehmen. Also lieber gleich zum Anwalt, das erspart Arbeit und Geld.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung, auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht(RVG) kostenpflichtig ist.


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