Anwaltskosten bei Forderungsmanagement & Inkasso

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Die Erfahrung zeigt, dass Mandanten die Frage stellen, ob die Anwaltskosten von der Gegenseite übernommen werden müssen. Hierbei gilt grundsätzlich, dass im Rahmen außergerichtlicher Angelegenheiten jede Partei ihre Anwaltskosten selbst zu tragen hat. Dies daher, da der Mandant der Auftraggeber und damit Vertragspartner im Anwaltsvertrag ist und der Anwalt sein Honorar daher auch nur von seinem Auftraggeber (Mandant) verlangen kann. 

Allerdings gibt es Konstellationen, in denen die Gegenseite die Anwaltskosten erstatten muss. 

1. Verzug

Befindet sich der Schuldner eines Anspruches im Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bereits in Verzug, so können die Anwaltskosten als sog. Verzugsschaden geltend gemacht werden. Sofern Ihnen also jemand etwas schuldet, wie die Zahlung eines Geldbetrages, so sollte man den Schuldner zwingend in Verzug setzen, um etwaig anfallende Rechtsanwaltskosten von diesem ersetzt verlangen zu können.

2. Zeitpunkt Verzug

Ab welchem Zeitpunkt sich ein Schuldner in Verzug befindet, regelt das Gesetz in § 286 BGB. Nach dieser Vorschrift tritt also Verzug ein, wenn der Schuldner trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet. Im Großteil der Fälle, ist es also erforderlich, dass die Forderung fällig ist und man dem Schuldner in bestimmter Art und Weise auffordert, binnen einer angemessenen Frist von 1 – 2 Wochen zu leisten. Die Mahnung sollte aus Beweiszwecken schriftlich erfolgen und entweder mit Einschreiben oder sogar durch einen Boten übermittelt werden. Grundsätzlich sollte ein fester Zahltermin genannt werden.

3. Entbehrlichkeit der Mahnung

Wann eine Mahnung entbehrlich ist, regelt das Gesetz. 

a) Auf eine Mahnung kann nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB verzichtet werden, wenn für die Leistung durch Gesetz, Vertrag oder Urteil eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Es reicht also nicht aus, dass in einer Rechnung ein Fälligkeitsdatum (z. B. “ fällig am … oder „zahlbar bis spätesten zum …“) bestimmt wird. Denn eine solche Festlegung in einer Rechnung ist nur einseitig. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB betrifft allerdings nur solche Fälle, wo vertraglich ein bestimmter Kalendertag vereinbart wurde. Eine einseitige Bestimmung in einer Rechnung reicht hierfür nicht.

b) Eine Mahnung ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch dann entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Hier sind solche Fälle gemeint, wo als Anknüpfungspunkt der Fristberechnung ein Ereignis wie die „Lieferung“ oder die „Bestellung“ oder der „Beginn der Bauarbeiten“ vorausgegangen ist. Ein reiner Rechtsbegriff wie die Fälligkeit ist dabei kein geeigneter Anknüpfungspunkt.

c) Schließlich ist eine Mahnung nicht notwendig, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 4).

d) Zudem findet sich in § 286 Abs. 3 BGB für Geldforderungen eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Erforderlichkeit einer Mahnung. Demnach kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Verbraucher müssen auf diese Rechtsfolge in der Rechnung jedoch ausdrücklich hingewiesen werden.

4. Vorgehensweise

Die Rechnung (bzw. erste schriftliche Leistungsaufforderung) kann aus Gründen der Kostenersparnis unter Setzung einer angemessenen Frist per einfachem Brief (oder auch E-Mail) verschickt werden. Leistet ein Schuldner daraufhin nicht, so ist nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Frist eine Mahnung zu versenden. Die Zahl der Mahnschreiben ist gesetzlich nicht festgeschrieben und sollte insbesondere davon abhängig gemacht werden, in welcher Beziehung Schuldner und Gläubiger zueinander stehen. Liegt eine lange und dauerhafte Geschäftsbeziehung vor, ist es sinnvoll, sich nicht auf nur eine Mahnung bzw. Zahlungserinnerung zu beschränken, bevor man den Gang zum Anwalt wagt. Allerdings ist es ein Mythos, dass man mindestens 2 oder sogar 3 Mahnungen verschicken muss, ehe Verzug eintritt.

Grundsätzlich genügt eine einzige Mahnung zur Begründung des Verzugseintritts. Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass auch die Mahnung neben einer unbedingten/bestimmten Leistungsaufforderung eine Frist vorzugeben hat. Mit dem (fruchtlosen) Ablauf dieser Frist kann sodann sofort ein Rechtsanwalt beauftragt werden, dessen Kosten wegen des Verzugseintritts vom Schuldner zu tragen sind.

5. Fazit

Insbesondere Unternehmen, die ihre Forderungen eintreiben wollen, sollten also die Gegenseite unter angemessener Fristsetzung mit Zustellnachweis auffordern, die Zahlung zu erbringen. Lässt die Gegenseite die Frist verstreichen, so tritt Verzug ein. Nach Eintritt des Verzuges können Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung beauftragen und die entstandenen Rechtsanwaltskosten können als sog. Verzugsschaden gegenüber der Gegenseite mit geltend gemacht werden.

Die Erfahrung zeigt, dass die Gegenseite oft unter dem Druck eines anwaltlichen Schreibens zügig leistet und zahlt. 

Daher: Frist setzen und nach Ablauf der gesetztes Frist zum Anwalt.

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