Neues Kaufrecht: Erleichterter Rücktritt für den Käufer vom Kaufvertrag

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Für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden, gelten die neuen Vorschriften zum Kaufrecht. Dies gilt auch für den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Hat eine Ware Mängel konnte der Käufer bislang entweder die Reparatur oder eine neue Ware (Nachlieferung) vom Verkäufer verlangen. Nur wenn er für Reparatur oder Lieferung eine Nachfrist gesetzt hat und diese ergebnislos ablief, konnte er die Ware zurückgeben, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen.

Das Gewährleistungsrecht geht auch wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann also Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen war.

Bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher entfällt das Erfordernis der Fristsetzung für den Rücktritt für Verträge ab dem 01.01.2022. Ausreichend ist nun der bloße Ablauf einer angemessenen Frist.  Vom Käufer muss also aktiv keine Frist mehr gesetzt, noch bestimmt werden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, indem der Käufer den unternehmerisch tätigen Verkäufer über den Mangel informiert hat. Hat der Unternehmer in diesem Sinne nicht rechtzeitig nacherfüllt und gehandelt, ist der Verbraucher sofort zum Rücktritt berechtigt.  Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, kann er den vollen Kaufpreis vom Verkäufer verlangen.

Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.

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