Anwaltstipp zum Zeugnis

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Arbeitszeugnis

„Sie war stets bemüht, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen..."  usw., usw...

Wer das in seinem Arbeitszeugnis stehen hat, sollte sofort reagieren.

Natürlich heißt das nichts anderes, als dass man schlechte Leistungen erbracht hat.

Sie haben Anspruch auf ein berufsförderndes, und nicht auf ein berufshinderndes Arbeitszeugnis.

Jeder Arbeitsrichter wird dem Arbeitgeber ins Urteil schreiben, dass eine solche Formulierung nicht zulässig ist.

Übrigens: Es gibt keine Frist, in welcher Sie Ihren Anspruch auf Korrektur eines falschen Zeugnisses korrigieren lassen müssen.

Rechtsanwalt Borth

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