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Anzeige der Berufsunfähigkeit selbst bei Aussicht auf baldige Genesung!

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Zur Wahrung möglicher Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung muss ein Versicherungsnehmer, der über einen Zeitraum von mindestsens 6 Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig ist, seine Berufsunfähigkeit gegenüber seinem Versicherer anmelden. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.02.2016 (AZ.: 10 U 910/15) selbst für den Fall, dass die behandelnden Ärzte wiederholt eine baldige Genesung in Aussicht gestellt haben.

In dem Verfahren machte die Klägerin rückwirkende Ansprüche aus ihrer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Erstmals mit Leistungsantrag aus April 2014 beantragte sie bei ihrer Versicherung Leistungen wegen Berufsunfähigkeit und machte dabei geltend, dass Berufsunfähigkeit schon seit 2011 vorliegen würde. Die Versicherung gewährte daraufhin ab Mai 2014 die vertraglich vereinbarten Leistungen bei Berufsunfähigkeit. Eine rückwirkende Zahlung wurde wegen der verspäteten Anzeige der Berufsunfähigkeit unter Verweis auf die geltenden Versicherungsbedingungen abgelehnt. Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen werden Leistungen für den Fall, dass eine Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt wird, erst mit Beginn des Monats erbracht, der der Mitteilung folgt.

Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass ihr kein schuldhaftes Versäumnis vorgeworfen werden könne, da sie auf die ärztlichen Prognosen einer baldigen Genesung vertraut hat. Erst im März 2014 habe sie erfahren, dass sie bereit seit 2011 berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen ist. Die Fehleinschätzung ihrer Ärzte könne nicht zu ihren Lasten gehen.

Die Richter folgten dieser Argumentation nicht und wiesen die Berufung der Klägerin zurück.

Die Klägerin war bereits seit 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Aufgrund der länger als 6 Monate fortdauernden Krankschreibung bestand für sie damit unabhängig von den Prognosen der behandelnden Ärzte eine ausreichende Veranlassung, von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit auszugehen und einen Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu stellen.

Da die Klägerin ihre Berufsunfähigkeit nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen angezeigt und damit ihre Anzeigepflicht schuldhaft verletzt hat, besteht für sie nach Auffassung der Richter tatsächlich erst ab Mai 2014 ein Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Sind Sie länger als 6 Monate arbeitsunfähig erkrankt und wollen Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit bei Ihrem Versicherer anmelden oder wurde ein Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit bereits abgelehnt, unterstützten wir Sie gern. Vereinbaren Sie einen Erstberatungstermin mit unserem Büro.


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