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AO-SF-Verfahren NRW – unzureichende Förderungen in Inklusionsklassen

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Wer AO-SF bei seinem Kind sieht und es in einer Inklusionsklasse beschulen lassen möchte, wird meist enttäuscht:

  • Die sonderpädagogische Förderung ist meist unzureichend.
  • Und die sonderpädagogische Förderung zielt im Regelfall nicht darauf ab, dass der sonderpädagogische Förderbedarf wieder aufgehoben wird.

Ein großes Problem ist zunächst, wenn die Inklusionsklasse mit Kindern verschiedener Förderschwerpunkte besetzt ist. Dann kann es sein, dass der Sonderpädagoge gar keine spezifischen Kenntnisse hinsichtlich des eigenen Förderschwerpunktes hat und de facto gar keine Förderung stattfindet.

Hierbei ist hervorzuheben, dass das Recht auf Inklusion nach richtiger Auffassung ein Recht darstellen muss, von einem Sonderpädagogen betreut zu werden, der Ahnung hat. Eine unqualifizierte Förderung kann man demnach monieren.

Des Weiteren soll AO-SF grundsätzlich darauf angelegt sein, dass der sonderpädagogische Förderbedarf wieder aufgehoben wird.

D. h., bei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sollte man immer dranbleiben, dass der Abstand zur Klasse nicht vergrößert wird, sondern möglichst Anschluss gefunden wird. Ich höre demgegenüber immer wieder, dass Sonderpädagogen gar kein Interesse daran haben und stur ihre Arbeitsblätter an alle Schüler austeilen, egal auf welchem individuellen Level diese sind. Dies kann man durchaus monieren, wenn die Arbeitsblätter für das eigene Kind zu leicht sind. Nur weil man aufgrund der unzureichenden Ausstattung von AO-SF Kinder mit divergierendem Leistungsvolumen zusammenschmeißt, heißt das noch lange nicht, dass man keine individuelle Förderung erwarten darf!

Und beim sozial-emotionalem Förderbedarf sollte man gleichsam die schulische Entwicklung für sich rekapitulieren, denn sonst wird AO-SF Jahr für Jahr fortgesetzt...

Überhaupt soll in NRW zwar pro forma jedes Jahr eine AO-SF-Überprüfung stattfinden, faktisch macht aber der Sonderpädagoge seinen Haken dahinter und das war es. Wer AO-SF beenden möchte, muss schon selbst tätig werden, sonst passiert nichts...

Andreas Zoller


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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