Arbeitgeber zahlt Bußgeld: Arbeitslohn?
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[image]Speditionen, die beispielsweise leicht verderbliche Lebensmittel transportieren, müssen ihre Ware schnellstmöglich zum Kunden bringen. Ansonsten kann es passieren, dass der Kunde die Lebensmittel nicht mehr annimmt, weil das Mindesthaltbarkeitsdatum schon beinahe erreicht wird. Um die Waren pünktlich liefern zu können, werden viele Kraftfahrer daher angewiesen, während des Transports keine Pausen zu machen.
Fahrer halten Ruhezeiten nicht ein
Im konkreten Fall wurden die Kraftfahrer eines Speditionsunternehmens aufgefordert, die Ruhe- und Lenkzeiten nicht einzuhalten, um die Kunden pünktlich beliefern zu können. Grund dafür war die Befürchtung des Arbeitgebers, dass die Ware bei zu später Lieferung nicht mehr abgenommen wird. Die von der Polizei wegen Nichteinhaltung der Ruhezeiten verhängten Bußgelder zahlte der Arbeitgeber. Als das Finanzamt davon Kenntnis erlangte, forderte es Lohnsteuer nach, da die Bezahlung der Bußgelder zusätzlichen Arbeitslohn darstelle. Der Arbeitgeber war aber anderer Ansicht. Da die Fahrer aufgrund seiner Anweisung die Ruhezeiten nicht eingehalten haben, müsse er auch die Folgen - die Zahlung der Bußgelder - übernehmen; eine zusätzliche Entlohnung sei aber nicht beabsichtigt gewesen.
Zahlung des Bußgeldes ist zusätzlicher Arbeitslohn
Das Finanzgericht (FG) Köln sah in der Zahlung der Bußgelder durch den Chef zusätzlichen Arbeitslohn, sodass dieser Lohnsteuer nachzuzahlen hatte. Arbeitslohn liegt bei jedem geldwerten Vorteil vor, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst wird. Vorteile, die nur gewährt werden, weil sie vorrangig den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers dienen, stellen aber keinen Arbeitslohn dar. Das gilt wiederum nicht, wenn eine Anweisung des Chefs gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Das war vorliegend der Fall. Aufgrund des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers, die Waren pünktlich abzuliefern, mussten die Fahrer gegen ihre Ruhezeiten - und gegen die Straßenverkehrsordnung - verstoßen. Die Anweisung des Arbeitgebers war somit als unbeachtlich anzusehen. Das führt dazu, dass die verhängten Bußgelder eigentlich allein von den betroffenen Kraftfahrern zu bezahlen sind. Werden sie jedoch vom Chef gezahlt, ist darin ein geldwerter Vorteil im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu sehen.
(FG Köln, Urteil v. 22.09.2011, Az.: 3 K 955/10)
(VOI)
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