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Arbeitgeber bezahlt Knöllchen – ist das zu versteuernder Arbeitslohn?

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anwalt.de-Redaktion

Falschparken ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Wenn der Verstoß von einem Arbeitnehmer, beispielsweise von einem Paketboten, im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben begangen wird, zahlt am Ende nicht selten der Arbeitgeber. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf sollte nun entscheiden, ob darin versteckter lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn liegt oder nicht.

Park- oder Halteverstöße durch Paketboten

Der Fall betrifft ein bundesweit tätiges Paketunternehmen, das natürlich ein Interesse daran hat, dass alle verschickten Pakete möglichst schnell bei den Empfängern ankommen. Dabei ist es jedoch gerade in Innenstädten oft schwierig, geeignete Plätze zum Parken oder zumindest zum Halten für die ja meist recht großen Paketautos zu finden.

Manche Städte vergeben daher kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen, nach denen bestimmte Verstöße gegen die Parkregeln nicht mehr im Einzelnen verfolgt werden. Um solche Ausnahmegenehmigungen hatte sich auch das klagende Paketunternehmen bemüht, aber nicht in allen Städten erhalten. Soweit es doch zu einzelnen Knöllchen kam, bezahlte diese stets das Unternehmen und nicht der Fahrer, der den Park- bzw. Halteverstoß begangen hatte.

Eigenbetriebliches Interesse des Unternehmens?

Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 14.11.2013, Az.: VI R 36/12) – in der es um Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten von Lkw-Fahrern ging – soll ein Betrieb grundsätzlich kein eigenbetriebliches Interesse am rechtswidrigen Verhalten von Arbeitnehmern haben dürfen. Die vom Arbeitgeber übernommenen Bußgelder wertete der BFH hier als Arbeitslohn.

Auch wenn der Arbeitgeber die von seinen Mitarbeitern verursachten Knöllchen wegen Falschparkens bezahlt, müsse das entsprechend zum Arbeitslohn zählen und zu versteuern sein, argumentierten die Finanzbehörden.

Verwarngelder sind gegen den Halter gerichtet

Das FG Düsseldorf entschied zugunsten des Unternehmens. Die Fälle seien schon deshalb nicht vergleichbar, weil – anders als bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten – hier keine Bußgelder gegen die Fahrer verhängt werden. Vielmehr handelt es sich um Verwarngelder, die sich direkt gegen den Halter des Fahrzeugs richten, also das Unternehmen.

Auch wenn die Park- und Halteverstöße letztlich von den Fahrern begangen werden, sieht das Gericht hier auch keinen Anspruch des Arbeitgebers, nach dem er die Verwarngelder von seinen Mitarbeitern erstattet verlangen könnte.

Man könnte aber wohl auch anders argumentieren, und nachdem es sich um ein in der Praxis häufig anzutreffendes Problem handelt, hat das FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Es ist also gut möglich, dass sich auch der BFH noch mal mit diesem Fall beschäftigen wird.

(FG Düsseldorf, Urteil v. 04.11.2016, Az.: 1 K 2470/14 L – n. rkr.)
(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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