Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande

  • 5 Minuten Lesezeit

Internationale Unternehmen senden zunehmend ihre Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit ins Ausland. Im Rahmen der engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den Niederlanden entsenden deutsche Unternehmen ihre Mitarbeiter in die Niederlande, beispielsweise für Aufträge, Standortaufbau oder Auslandsprojekte. Bei der Entsendung von Mitarbeitern in die Niederlande sind bestimmte Bereiche zu berücksichtigen, darunter Sozialversicherung, A1-Bescheinigung und arbeitsrechtliche Vorschriften. Diese können auch für die Entsendung von Selbstständigen von Bedeutung sein. In diesem Rechtstipp erhalten Sie einen Überblick über die relevanten rechtlichen Themen.

Entsendung nach Holland 

Bei der Entsendung von Mitarbeitern in die Niederlande sind für deutsche Unternehmen arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen. Die Versetzung von Mitarbeitern von einem in ein anderes EU-Mitgliedstaat ist in den letzten Jahrzehnten zwar einfacher geworden, dennoch sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Entsendeauflagen im deutsch-niederländischen Bezugsrahmen zu erfüllen. 

Wenn Sie als deutsches Unternehmen Arbeitnehmer in die Niederlande Entsenden möchten, sollten Sie aus juristischer Sicht beachten:

  • Welche Sozialversicherung anwendbar ist
  • Welches Arbeitsrecht zur Anwendung kommt
  • Welche Entsendeauflagen benötigt werden (wie A1 Formular oder Meldepflicht)
  • Welche steuerrechtlichen Aspekte relevant sind 


Differenzierung: mobile EU-Arbeitnehmer und Entsendung von Arbeitnehmern

Es ist erforderlich, zwischen Mitarbeitern, die von einem deutschen Unternehmen in die Niederlande entsendet wurden, und sogenannten mobilen EU-Arbeitnehmern zu differenzieren. Der Begriff "mobile EU-Arbeitnehmer" bezeichnet Mitarbeiter, die dauerhaft und nicht zeitlich begrenzt in einem anderen EU-Staat tätig sind. Im Falle einer Arbeitnehmerentsendung erfolgt die Beschäftigung hingegen nur vorübergehend in einem anderen EU-Land. Dies trifft zu, wenn ein deutscher Arbeitnehmer im Ausland für eine niederländische BV, beispielsweise für eine niederländische Tochtergesellschaft, tätig ist. Für den "entsendeten" Mitarbeiter gelten als vorübergehend Beschäftigter andere Vorschriften. Grundsätzlich findet das niederländische Arbeitsrecht Anwendung auf Mitarbeiter, die in den Niederlanden tätig sind. 


Entsendung in die Niederlande sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Bei einer Entsendung des Arbeitnehmers von weniger als zwei Jahren bleibt der Mitarbeiter in seinem Ursprungsland sozialversichert. Sodass bei einer Entsendung von weniger als zwei Jahren die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bestehen bleibt. Für Zeiträume, die zwei Jahre übersteigen, bin ich Ihnen gerne bei der Klärung der Rechtslage behilflich. 


Entsendeauflagen A1 Bescheinigung für die Niederlande 

Als deutscher Arbeitnehmer sollte vor der Entsendung in die Niederlande eine A1 Bescheinigung von der Krankenkasse eingeholt werden, um die Mitgliedschaft bei einer deutschen Krankenkasse und die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts zu gewährleisten. Eine solche Bescheinigung kann in der Regel auf der Website bei der entsprechenden deutschen Krankenkasse bzw. In der Filiale beantragt werden.

Im Abschnitt “Selbständigkeit  - Entsendung in die Niederlande” finden Sie wissenswertes zu A1-Bescheinigungen für Selbständige 


Welches Arbeitsrecht ist anzuwenden bei der Entsendung in die Niederlande?

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern gelten – zumindest bezüglich der allgemeinen Arbeitsbedingungen – zum Teil auch die arbeitsrechtlichen Vorschriften des Ziellandes. Für einen deutschen Arbeitnehmer, der in die Niederlande entsandt wurde, findet demnach auch niederländisches Arbeitsrecht Anwendung. Diese Regelung zielt darauf ab, einheitliche innerstaatliche Arbeitsbedingungen sicherzustellen. Dadurch wird eine Ungleichbehandlung von Mitarbeitern hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen in einem Land verhindert, sowohl für lokale als auch für entsandte Mitarbeiter.

Die Arbeitsbedingungen unterliegen einer Reihe von Regelungen, darunter Bestimmungen zu Arbeitszeiten, Urlaub, Mindestlohn, Gesundheitsschutz und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

Grundsätzlich findet im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des entsandten Arbeitnehmers das Recht Anwendung, nach dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. In der Regel handelt es sich hierbei um deutsches Recht. Die Arbeitsbedingungen unterliegen niederländischem Recht. 

Die rechtliche Anwendung richtet sich nach folgenden Fristen bei der Entsendung:

  • Länger als 12 Monate: vollständige Anwendung des niederländischen Arbeitsrechts
  • Zunächst weniger als 12 Monate, umstandsbedingte Verlängerung: maximal um 6 Monate (insgesamt 18 Monate), darf der deutsche Arbeitgeber den “harten Kern” der Arbeitsbedingungen anwenden
    • Für Entsendungen mit Beginn vor dem 30. Juli 2020 gilt die Verlängerung auf 18 Monate automatisch
    • Für Entsendungen, die zeitlich am oder nach dem 30. Juli 2020 liegen, kann über das Online-Meldesystem eine Mitteilung über die Verlängerung erfolgen


Niederländische Meldepflichten

Deutsche Unternehmen sind verpflichtet, ihre in die Niederlande entsandten Mitarbeiter unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers zu melden. Die Meldung erfolgt über ein zentrales Portal (www.postedworkers.nl). Eine Meldung bei der Handelskammer ist nicht notwendig. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, die Meldung der Arbeitnehmerentsendung zu überprüfen. 

Eine Meldung ist entbehrlich, wenn:

  • die Arbeitnehmerentsendung nicht länger als acht Tage andauert, 
  • der Aufenthalt des Mitarbeiters in den Niederlanden nicht länger als 12 aufeinanderfolgende Wochen in einem Zeitraum von 36 Wochen andauert, aufgrund von Wartungs- und Reparaturarbeiten
  • der Aufenthalt des Mitarbeiters in den Niederlanden nicht länger als 13 Wochen in einem Zeitraum von 52 Wochen andauert, aufgrund von Geschäftsbesprechungen 

Ausnahmen gelten des weiteren für 

  • Straßengüterverkehr, den Verkehr über Seewege, journalistische sowie künstlerische Berufe und Tätigkeiten

Bitte beachten Sie, dass bei Missachtung der erforderlichen Meldepflicht eines in die Niederlande entsandten Mitarbeiters durch den deutschen Arbeitgeber ein Bußgeld in Höhe von 12.000 € anfallen kann. 


Selbständigkeit  - Entsendung in die Niederlande

Der Begriff der Arbeitnehmerentsendung umfasst auch Selbständige, die für eine begrenzte Zeit in den Niederlanden tätig sind. Für die Arbeitnehmerentsendung müssen Selbständige folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • deutsche Sozialversicherung 
  • deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats oder Status “staatenlos” oder Flüchtling
  • Weithin wesentliche Ausübung von Tätigkeiten in Deutschland
  • Entsendung in die Niederlande dauert nicht länger als 12 Monate an

Für den Fall, dass eine Person im Rahmen ihrer Tätigkeit in Deutschland als selbstständig gilt, sind im Zweifel für die Tätigkeit in den Niederlanden oder generell im Ausland weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden. Als Nachweis dient eine entsprechende A1-Bescheinigung. 

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht für in Deutschland sozialversicherte Selbständige weiterhin Schutz im Ausland, sofern sie im Zielland eine vergleichbare Tätigkeit ausüben. 

Für einen selbständigen Handwerker aus Deutschland, der für sechs Monate auf einer Baustelle in den Niederlanden arbeitet und gesetzlich krankenversichert ist, besteht in den Niederlanden keine Krankenversicherungspflicht. Dies gilt ebenfalls für Renten- und Unfallversicherungen. Hier ist ebenfalls eine Mitteilung über die Verlängerung der Arbeitnehmerentsendung über das Online-Meldesystem für Entsendungen am oder nach dem 30. Juli 2020 möglich.  


Selbständige: Hinweis zur A1 Bescheinigung

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Selbständige die sogenannte A1-Bescheinigung nur noch digital über das Portal «Sv.net» beantragen können. 


Fragen zur Entsendung von Arbeitnehmern in den Niederlanden

Sie haben Fragen zur Handhabung von Arbeitnehmerentsendungen in den Niederlanden, zum niederländischen Arbeitsrecht oder anderen Rechtsgebieten?Kontaktieren Sie mich gerne per Telefon oder Mail. 

Foto(s): Damsté


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von niederländische Anwältin Irith Hoffmann

Beiträge zum Thema