Arbeitserlaubnis für Menschen der Westbalkanstaaten - sofortige Ausreise Asylsuchender erforderlich

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Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt, dass Menschen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien mit Wirkung ab 01.01.2016 eine Arbeitserlaubnis und damit auch eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland bekommen können.

Der Antrag muss über die deutsche Botschaft im Heimatland gestellt werden. Erforderlich ist ein konkretes und verbindliches Arbeitsplatzangebot. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob es für die Stelle bevorrechtigte Arbeitsuchende aus Deutschland oder der EU gibt und ob der angebotene Verdienst üblich ist. Besondere Qualifikationen sind jedoch nicht erforderlich. Die Regelung ist befristet bis 31.12.2020.

Ausnahme: Personen, die in den letzten 24 Monaten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Deutschland bezogen haben, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Aber: Der Ausschluss gilt nicht für Asylantragsteller, die ihren Antrag in der Zeit vom 01.01.2015 bis 23.10.2015 gestellt haben, sich am 24.10. noch im Bundesgebiet aufgehalten haben und unverzüglich ausreisen.

Eine Ausreise sollte bei diesen Personen deshalb schnellstmöglich erfolgen!

Neben dieser neuen Regelung gibt es natürlich auch die bisherigen allgemeinen Zuwanderungsmöglichkeiten. So können etwa Personen mit einem Hochschulabschluss und einem entsprechenden Arbeitsplatzangebot eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Auch mit einer Berufsausbildung kann man eine Arbeitserlaubnis bekommen, wenn die Berufsqualifikation als mit einem deutschen Abschluss gleichwertig anerkannt wurde und es sich um einen Mangelberuf handelt.


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