Visa zur Beschäftigung nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) und Anerkennung der Ausbildung

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Das in Kürze in Kraft tretende Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird nochmals Erleichterungen bei der Einwanderung zur Beschäftigung nach Deutschland schaffen.

Das Gesetz führt den Begriff der Fachkraft ein. Es unterscheidet zwischen den Fachkräften mit akademischer Ausbildung, denen schon bisher die Einwanderung zur Beschäftigung – insbesondere mittels der Blauen Karte EU – möglich war, und den Fachkräften mit Berufsausbildung.

Zuwanderung jetzt auch generell mit Berufsausbildung möglich 

Die Erteilung von Aufenthaltstiteln auch an Fachkräfte mit Berufsausbildung für eine Beschäftigung wird – unter bestimmten Voraussetzungen – mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz nun ebenfalls umfassend ermöglicht. Bisher war die Visumerteilung hier auf deutsche Mangelberufe (z. B. im Pflegebereich) beschränkt, die die Bundesagentur für Arbeit in der sog. Positivliste führte.

Die Unterscheidung zwischen akademischer Ausbildung und Berufsausbildung wird mit der Neuregelung nicht mehr nach den Anforderungen der zu besetzenden Stelle, sondern nach der vorliegenden Ausbildung getroffen.

Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung und Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses

Die Fachkraft mit Berufsausbildung benötigt für ein Visum die vorherige Anerkennung ihres ausländischen Bildungsabschlusses.

Die Fachkraft mit akademischer Ausbildung muss einen deutschen Hochschulabschluss oder zumindest einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen. Die Vergleichbarkeit muss – im Gegensatz zur Anerkennung der Berufsausbildung – nicht formell für den individuellen Abschluss festgestellt sein.

Die Anerkennung der Ausbildung muss hingegen in einem eigenständigen Prüfungsverfahren durchlaufen werden. Hierfür sind unterschiedliche Behörden abhängig vom Bundesland und der angestrebten Beschäftigung zuständig. Die Prüfung dauert mehrere Monate.

Zwar wird mit der Neuregelung ein eigenständiges beschleunigtes Verfahren eingeführt, das aber noch nicht erprobt ist und auch nicht genutzt werden muss. Ob dieses tatsächlich zu einer Beschleunigung führen wird, wird die Zukunft zeigen.

Erforderlichkeit eines Abschlusses

Weiterhin nicht möglich sein, wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ohne eine solche berufliche oder akademische Ausbildung. Eine Ausnahme hiervon wird jedoch im Bereich der Informatik und der Telekommunikation eingeführt. 

Dort ist im Ausnahmefall die Erteilung eines Visums auch ohne formelle Ausbildung möglich, wenn mindestens sieben Jahre einschlägige Berufserfahrung und gute Deutschkenntnisse des Niveaus B2 nachgewiesen werden. Im Ausnahmefall können die Behörden auch hiervon wieder abweichen, was voraussichtlich selten genutzt werden wird.

Konkretes Arbeitsplatzangebot und Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsplatzsuche

Um ein Visum erhalten zu können, ist als weitere Voraussetzung regelmäßig ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorzuweisen.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden jedoch auch die Möglichkeiten erweitert, zur Suche einer Beschäftigung ein Visum zu erhalten oder auch, um eine Angleichung und damit letztlich Anerkennung einer nicht anerkannten bzw. nur teilweise anerkannten Ausbildung zu erreichen.

Drittstaatsangehörige (also Personen mit keiner Staatsangehörigkeit eines EU-Landes), die bereits über einen unbefristeten Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats verfügen (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU), können daneben oftmals unter weniger strengen formellen Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel in Deutschland zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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