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Arbeitsgerichtskosten sind Werbungskosten

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Gerichtskosten können die Steuer mindern. Die unmittelbaren Scheidungskosten sind etwa steuermindernde außergewöhnliche Belastungen. Der Aufwand für eine Strafverteidigung, die mit dem beruflichen Verhalten zusammenhängt, kann Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Dem Bundesfinanzhof (BFH) zufolge gilt das auch für arbeitsrechtlichen Streitigkeiten - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Berufliche Veranlassung ist für Steuerabzug entscheidend

Aufwendungen, die dazu dienen, Einnahmen zu erzielen, sie zu sichern oder zu erhalten, mindern als sogenannte Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen. Die Ausgaben Beschäftigter müssen dazu durch ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit veranlasst sein. Bisher nicht höchstrichterlich geklärt war, ob auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu gehören. Nun beantwortete der BFH diese Frage. In dem ihm vorliegenden Fall wollte der Kläger Werbungskosten in Höhe von 60.000 Euro und den Selbstbehalt seiner Rechtsschutzversicherung geltend machen. Der Betrag entsprach im Wesentlichen dem Schadensersatz, zu dessen Zahlung er sich in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich verpflichtet hatte. Grund für den Vergleich war ein Streit mit seinem Arbeitgeber über den Vorwurf einer Schweigepflichtverletzung. Als Verkaufsleiter soll er der Konkurrenz Betriebsgeheimnisse verraten haben. Ob das der Fall war, blieb ungeklärt, da der Prozess durch Zahlung der Vergleichssumme beendet wurde. Deren steuerliche Geltendmachung lehnte sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht in der Vorinstanz ab. Egal, ob bewiesen oder nicht: Die vorgeworfene Handlung habe außerhalb der beruflichen Aufgaben gelegen.

Konkreter Nachweis privater Gründe für den Rechtsstreit erforderlich

Diese bloße Vermutung reichte dem BFH in der darauffolgenden Revision nicht. Wenn schon Strafverteidigungskosten wegen einer angeblich bei der Berufsausübung begangenen Straftat absetzbar sind, dann muss das für die Kosten eines rein zivilrechtlichen Prozesses erst recht möglich sein. Das Gegenteil ist nur der Fall, wenn der Arbeitsrechtsstreit nicht nur unmittelbare berufliche oder betriebliche Gründe hatte. Solche privaten Motive, die als Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht die Steuerlast senken können, sind hier aber nicht bewiesen. Bevor das nicht objektiv feststeht, ist der Werbungskostenabzug daher rechtmäßig. Zur Klärung der Frage, ob es auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende Gründe für den Vergleich gab, verwies der BFH den Fall daher an das Finanzgericht zurück.

(BFH, Urteil v. 09.02.2012, Az.: VI R 23/10)

(GUE)

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