Arbeitskollegen beleidigt? Droht jetzt die Kündigung?

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Weil er in der Kantine einen „Negerkusss“ bei einer aus Kamerun stammenden Kollegin bestellt hat, kündigte der Reiseveranstalter Thomas Cook einem langjährigen Mitarbeiter fristlos. 

Der Mann habe die Kantinenkraft mehrfach in ähnlicher Weise provoziert, sagte der Arbeitgeber. Als multikulturelles Unternehmen können man ein solcher Verhalten nicht hinnehmen, so Thomas Cook.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hielt den Rauswurf für unverhältnismäßig und damit unwirksam (Urteil vom 13.07.2016, Az.: 15 Ca 1744/16).

Der Mann aus dem mittleren Management habe mehr als zehn Jahre ohne Beanstandungen gearbeitet. Ohne vorherige Abmahnung sei daher weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung wegen des Vorfalls gerechtfertigt. Vor deutschen Arbeitsgerichten landen jedes Jahr über 330000 Klagen. Auch Sozial- und Verwaltungsgerichte beschäftigen sich immer wieder mit Streitigkeiten aus dem Berufsleben, etwa bei Arbeitsunfällen. Bisweilen sind die aufgeworfenen Fragen ein Seismograf gesellschaftlicher Entwicklungen wie in Fällen von Diskriminierung. Doch aus vielen Bagatellen und Kuriositäten werden verhandelt.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber in Kündigungsstreitigkeiten und anderen Zwistigkeiten bundesweit. Kontaktieren Sie uns. Kündigungsschutzklagen sind grundsätzlich spätestens binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzulegen. Diese Frist sind einzuhalten, um sich nicht der Gefahr der Unzulässigkeit auszusetzen.


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