Arbeitsleben: Typische Konfliktsituationen rechtfertigen kein Schmerzensgeld wegen „Mobbings“

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Anordnungen, die sich im Rahmen des Direktionsrechts bewegen und nicht eindeutig schikanös sind, stellen nur dann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, wenn sachlich nachvollziehbare Grunde hierfür völlig fehlen, meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Eine Kindergärtnerin wird nach ihren Angaben von ihrer Vorgesetzten und ihren Kolleginnen „Mobbing" ausgesetzt, sodass ihr ein Schmerzendgeld zustehe. Als Mobbingtatbestände führt sie unter anderem an:

Als sie um Reduzierung ihrer Arbeitszeit nachgesucht habe, habe man ihr die Leitung einer Kindergartengruppe entzogen. Man habe sie stattdessen mit der Organisation von Bastelabenden und Grillabenden betraut, obwohl sie etwas Besseres vorhatte. Auch habe sie ab und zu Hilfsarbeiten ausführen müssen, wie Kinderumziehen und Aufräumen. Auch wurde sie mal beim Plätzchen-Backen mit der Äußerung: „hättest Du den Kühlschrank geöffnet, hättest Du den Teig gesehen! Du bist nicht kollegial" schikaniert. Dies ist alles Mobbing. Hierfür habe sie ein Schmerzensgeld zu bekommen.

Das Gericht erblickt jedoch keinen einen Schmerzensgeld rechtfertigenden Mobbingtatbestand:

Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, sind nicht geeignet, einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigenden Tatbestand zu erfüllen, der gemeinhin als „Mobbing" bezeichnet wird. Das bedeutet auch, dass Anordnungen, die sich im Rahmen des Direktionsrechts bewegen und die nicht eindeutig schikanös sind, nur dann das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen, und als „Mobbing" einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könnten, wenn jegliche nachvollziehbare Überlegung des Arbeitgebers fehlt. Die Beweislast für eine Pflichtverletzung trägt der Arbeitnehmer. Die von der Kindergärtnerin vorgetragenen Ereignisse sind allesamt als Arbeitsleben-Typisch anzusehen. Es bieten sich keinerlei Anhaltspunkte eine den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch begründende Persönlichkeitsrechtsverletzung.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12..2009; 8 Sa 445/09)

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(Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2009; 11 Sa 677/09)


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