Schmerzensgeld wegen Mobbings aufgrund Nichtbeförderung wegen mangelnder Englischkenntnisse?

  • 2 Minuten Lesezeit

Liegt eine Mobbinghandlung vor, die ein Schmerzensgeld rechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer wegen seiner mangelhaften Englischkenntnisse nicht befördert wird? Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Köln beschäftigen.

Ein Arbeitnehmer ist in einem Automobilwerk mit der Kontrolle hereinkommender LKW beschäftigt. Eines Tages bewarb er sich innerbetrieblich auf eine Stelle im Supplier-Technical-Task-Force-Team und wurde zum Gespräch geladen, wo er in englischer Sprache etwas erzählen sollte. Hier passte er wegen mangelnder Englischkenntnisse. Dies führte dazu, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt wurde.

Jetzt klagte der Arbeitnehmer wegen Mobbings auf Schmerzensgeld.

Zur Begründung seines Mobbingvorwurfs führt er aus, dass man ihn im Betrieb ausgegrenzt hätte. Seine Mappe zum 25. Jubiläum hätte man ihm nicht überreicht, sondern einfach nur in den Schreibtisch gelegt. Ihm hätte man zwar angeboten, ihn auf eine Position in der Arbeitsvorbereitung zu befördern, dort sollte allerdings E. sein Vorgesetzter werden, mit dem er nicht klarkomme. Deshalb konnte er dieses Angebot nicht annehmen. Schließlich habe er sich schon beim Personalchef darüber beschwert, dass er nur sechs LKW täglich zu bearbeiten hätte und keinen Vertreter habe. Daraus sei auf mangelnde Wertschätzung zu schließen. Die Nichtberücksichtigung bei der innerbetrieblichen Stellenausschreibung beruhe nicht auf seinen mangelnden Englischkenntnissen. Diese Begründung sei nur vorgeschoben. Die Position erfordert nämlich überhaupt keine Englischkenntnisse. Der wahre Grund liege in der mangelnden Wertschätzung seiner Person. Dies ist Mobbing, wofür ihm ein Schmerzensgeld zu zahlen ist.

Das Gericht sieht keine die Gewährung eines Schmerzensgeldes rechtfertigende Mobbinghandlung. Die Bewerbungen des Arbeitnehmers sind wegen dessen mangelhaften Englischkenntnissen nicht berücksichtigt worden. Es obliegt dem Arbeitgeber, und ihm allein, festzulegen, welche Kenntnisse ein Stellenbewerber haben müsse, und nicht dem abgelehnten Bewerber.

Die Ablehnung eines Bewerbers wegen mangelnder Kenntnisse hat deshalb in keinem Fall irgendetwas mit Mobbing zu tun, sodass also kein Schmerzensgeld zu zahlen ist.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 09.03.2009; 5 Sa 1405/08)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des AGG, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH

Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3

77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0

Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de) oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht (www.informationsportal-arbeitsrecht.de).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema