Arbeitsvertrag bis zur Rente – Enddatum gerichtlich feststellen lassen?
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Wer in einem scheinbar unbefristeten Arbeitsverhältnis steht und meint, daher so lange arbeiten zu können, wie er möchte, irrt sich vielleicht. Viele Verträge enthalten nämlich eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte abschlagsfrei in Rente gehen kann.
Auch wenn dafür noch kein konkretes Datum feststeht, handelt es sich letzten Endes doch um eine Art Befristung des Arbeitsverhältnisses. Über die lässt sich auch streiten, denn nicht alle Menschen freuen sich uneingeschränkt auf den Ruhestand. Manche können oder wollen trotz der Möglichkeit, in Rente zu gehen, nicht von ihrem Job lassen.
Vorzeitige Rente wegen Schwerbehinderung
Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) landete der Fall einer 1951 geborenen Krankenschwester. Deren Arbeitsverhältnis sollte laut ihrem Vertrag ohne Kündigung enden, wenn sie „das gesetzliche Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet“ hat.
Das Krankenhaus, bei dem die Dame beschäftigt war, teilte ihr rund eineinhalb Jahre vorher mit, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2014 enden würde. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Beschäftigte nämlich aufgrund ihrer Schwerbehinderung vorzeitig eine ungekürzte Altersrente beziehen.
Die Arbeitnehmerin antwortete allerdings, dass sie gar keinen entsprechenden Rentenantrag stellen wolle. Die allgemeine Regelaltersgrenze von 65 Jahren würde sie erst zum 30.11.2016 erreichen und so lange müsse auch ihr Arbeitsverhältnis weiterbestehen.
Befristungskontrollklage für Arbeitnehmer
Das Krankenhaus wollte die Sache noch im Jahr 2013 geklärt sehen und begründete das unter anderem damit, dass anderenfalls die interne Personalplanung erheblich erschwert würde. Vor Gericht hatte der Arbeitgeber mit seiner Klage allerdings keinen Erfolg.
Bei Streitigkeiten um die Wirksamkeit einer Befristung gilt nämlich § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach können Arbeitnehmer bis spätestens drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende eine sogenannte Befristungskontrollklage erheben. Auch während das Arbeitsverhältnis noch läuft, können Beschäftigte schon eine solche Klage erheben.
Klage durch den Arbeitgeber ist unzulässig
Eine Klagemöglichkeit für Arbeitgeber ist in § 17 TzBfG dagegen nicht vorgesehen und sie besteht auch nicht, wie das BAG jetzt entschieden hat. Im Ergebnis wurde die Klage des Krankenhauses daher abgewiesen. Nur wenn unklar ist, ob überhaupt eine Befristung vereinbart wurde, sollen auch Arbeitgeber vor Gericht ziehen können.
Soweit der Streit aber nur um die formale Wirksamkeit einer Befristung geht oder – wie in diesem Fall – nur um den Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis befristungsgemäß endet, haben Arbeitgeber laut der Entscheidung des BAG keine Klagemöglichkeit. Sie sollten vielmehr abwarten, bis der Arbeitnehmer selbst eine Befristungskontrollklage erhebt.
(BAG, Urteil v. 15.02.2017, Az.: 7 AZR 153/15)
(ADS)
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