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Arbeitszimmer absetzen – nicht für jeden

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Das Jahressteuergesetz 2010 änderte die steuerliche Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer. Seitdem ist Richtern und Hochschullehrern der Abzug verwehrt. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Arbeitnehmer können grundsätzlich in zwei Fällen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattungskosten als Werbungskosten geltend machen. Dadurch können sie ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Eine Möglichkeit ergibt sich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann ist es möglich, Ausgaben von bis zu 1250 Euro im Jahr für das Arbeitszimmer in Abzug zu bringen. Die ausgabenmäßig unbeschränkte Alternative ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Beides Tatbestände, die auf Richter und Hochschullehrer nicht zutreffen.

Richterliche Tätigkeit ist die Rechtsprechung im Gericht

Eine Amtsrichterin hatte gegen die Nichtanerkennung des Werbungskostenabzugs für ihr Arbeitszimmer geklagt. Sie behauptete, dass verglichen mit der mündlichen Verhandlungsführung im Gericht die Beurteilung der Rechtsstreite den wesentlicheren Inhalt ihrer richterlichen Tätigkeit ausmache. Dementsprechend erbringe sie über 60 Prozent ihrer Arbeitsleistung zu Hause in dem von ihr eingerichteten Arbeitszimmer. Dieses bilde somit den Mittelpunkt ihrer Betätigung. Ihre Kollegen beim Bundesfinanzhof sahen das anders. Der im Einkommensteuergesetz nicht näher definierte Begriff des Mittelpunkts sei so zu verstehen: Der Mittelpunkt liege dort, wo diejenigen Handlungen vorgenommen und erbracht werden, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Nach der Verkehrsanschauung sei das Bild des Richters von seiner Rechtsprechung im Gericht geprägt. Gerade in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen manifestiere sich seine eigentliche richterliche Tätigkeit. Der Mittelpunkt richte sich daher nicht mehr nach der zeitlichen Komponente. Diese Abkehr von der 50-Prozent-Regel stehe im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Juli 2010, da eine Nachprüfung der Nutzung durch die Finanzbehörden wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung stark eingeschränkt beziehungsweise unmöglich sei.

Hochschullehrer halten Vorlesungen in der Universität

Die dem Grunde nach vergleichbare Argumentation gelte auch bei Hochschullehrern. Der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit sei die Lehre an der Hochschule, die sie vor allem durch Vorlesungen erbringen. Das sei entsprechend auf alle Lehrer übertragbar. Auch hier ist der Mittelpunkt die Schule und nicht das heimische Arbeitszimmer.

(BFH, Urteile v. 27.10.2011 u. 08.12.2011, Az.: VI R 71/10 u. VI R 13/11; sowie BVerfG, Beschluss v. 06.07.2010, Az.: 2 BvL 13/09)

(GUE)

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