Argentinische Staatsanleihen – neues Rückkaufangebot für deutsche Anleiheninhaber

  • 4 Minuten Lesezeit

Argentinien hat ganz aktuell seit 20.9.2016 ein Rückzahlungsangebot für die weitaus größte Anleihegläubiger-Gruppe in Deutschland unterbreitet, nämlich für solche Anleiheinhaber, die in Deutschland ein Zahlungsurteil gegen Argentinien erstritten haben bzw. ein Gerichtsverfahren gegen Argentinien eingeleitet haben. Anleihegläubiger sollten dies u.E. nun nutzen.

Wir denken, dass eine Annahme des Angebots sinnvoll ist, denn damit wird ein wirtschaftlich vertretbarer Schlussstrich unter eine andernfalls rechtlich nicht enden wollende Streitigkeit gezogen.

Die technischen Details des Rückzahlungsangebots sind weiter unten skizziert. Unsere Kanzlei übernimmt für eine ganze Reihe von Anleiheinhabern die Annahme des Angebots und die technische Abwicklung. Denn das Angebot von Argentinien ist auf Englisch und für Normalsterbliche kaum verständlich.

Gerne helfen wir auch Ihnen weiter! Der Umtausch ist kompliziert – die Beauftragung von Fachleuten scheint sinnvoll.

Für die Annahme und die Abwicklung des argentinischen Vorschlags sollten Sie kapitalmarkterfahrene Rechtsanwälte beauftragen. Hierfür steht Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher, LL.M. von der bundesweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Dr. Liebscher verfügt über umfassende Erfahrung im Bereich von Anleihen und Staatsanleihen, auch im internationalen Kontext.

Dr. Späth & Partner bietet an, für den einzelnen Anleihegläubiger die Annahme und die Abwicklung des argentinischen Settlement-Vorschlags zu übernehmen. Hierfür wird Dr. Späth & Partner pauschal 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer des erzielten Betrags in Rechnung stellen, mindestens aber 500 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Zur Beauftragung von Dr. Späth & Partner ist die Erteilung einer Vollmacht und der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, sowie bei einem Wert von über 2,5 Million € die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung notwendig. Die dafür notwendigen Unterlagen können unter Angabe des Namens und der Adresse des Anleiheninhabers und Beifügung des rechtskräftigen Urteils und der Anleihen (bzw. eines Depotauszugs) in Kopie per E-Mail angefordert werden bei sekretariat@dr-spaeth.com.

Zur Durchführung des Settlement Vorschlags ist notwendig, dass diese Unterlagen bei der Anwaltskanzlei vorliegen, sowie die erlassenen Urteile und die Anleihen in Kopie (keine Originale zusenden). Die Übersendung der Originale von Anleihen und Urteilen an die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner soll nicht erfolgen. Die Originale werden voraussichtlich in den kommenden Wochen durch den Anleihegläubiger direkt per Boten an die noch zu bestimmende Abwicklungsstelle zu senden sein. Auch hierzu hilft Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher sodann weiter.

Sie erreichen Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher per E-Mail.

Das argentinische Rückzahlungsangebot ist insgesamt in drei Ober-Gruppen unterteilt, abhängig davon, ob die Anleihen in Global-Verwahrung gehalten werden und abhängig davon, ob ein Anleiheinhaber ein stattgebendes Zahlungsurteil gegen Argentinien erstritten hat. Für jede dieser Gruppen bietet Argentinien gleichermaßen an, zur Abgeltung von Anleihenominale, aufgelaufenen Zinsen und Kosten (einschließlich Gerichts– und Anwaltskosten) 150 % der Anleihenominale zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn in einem etwaigen Gerichtsurteil (oder Schiedsspruch o.ä.) ein niedrigerer Betrag festgelegt ist. Dann bietet Argentinien an, nur diesen niedrigeren Betrag zu zahlen, zuzüglich der titulierten, weitergelaufenen und unverjährten Zinsen.

1. Anleihen in Global-Verwahrung mit deutschem Gerichtsurteil (neu)

Am 20.9.2016 hat Argentinien ein Angebot veröffentlicht (sog. Individual Settlement, central custody), welches bis 15. November 2016 läuft. Bis zu diesem Zeitpunkt können (1) Inhaber von in Deutschland ausgegebenen Argentinien Anleihen, welche diese Anleihen in (2) Global-Verwahrung halten und ein stattgebendes (3a) Zahlungsurteil eines deutschen Gerichts gegen Argentinien erstritten haben oder (3b) ein verjährungshemmend wirkendes Gerichtsverfahren gegen Argentinien eingeleitet haben, dieses Angebot annehmen.

Das Angebot gilt für die Anleihen mit den ISIN

  • DE0001300200;
  • DE0001308609;
  • DE0001340909;
  • DE0003527966;
  • DE0003538914;
  • DE0001904308;

Nach unserer Einschätzung ist dies der weit überwiegende Anteil der in Deutschland von Individualgläubigern gehaltenen Anleihen, Volumen ca. 600-700 Mio. €.

2. Anleihen in Sammelverwahrung ohne Gerichtsurteil

Ein weiteres Angebot (sog. Fast Track Settlement) gilt für Anleihen in Sammelverwahrung ohne Gerichtsurteil, und ist bis zum 30.9.2016 anzunehmen. Es betrifft die Anleihen mit den ISIN

  • DE0001319507;
  • DE0001325017;
  • DE0001340917;
  • DE0001348100;
  • DE0001354751;
  • DE0001767101;
  • DE0001954907;
  • DE0001974608;
  • DE0002466208;
  • DE0002483203;
  • DE0002488509;
  • DE0002923851;
  • DE0002929452;
  • DE0002966900;
  • DE0002998952;
  • DE0003045357;
  • DE0004103007;
  • DE0004103015;
  • DE0004500558;
  • DE0004509005;
  • DE0005450258;

Hier gilt das Rückzahlungsangebot auch ohne dass ein Gerichtsurteil erstritten wurde. Wir schätzen das von diesen unverjährten Anleihen in Sammelverwahrung ohne Gerichtsurteil 10-20 Mio. EUR auf dem Markt sind, diese werden nach unserer Einschätzung vor allem von (semi-)professionellen Anleihegläubigern gehalten.

3. Anleihen in effektiv ausgelieferten Urkunden

Für Anleihen, die in effektiv ausgelieferten Urkunden vorliegen, ist eine dritte Angebotsgruppe gebildet, sog. Individual Settlement, definitive form. Hier zögert sich die Abwicklung heraus, da die effektiv ausgelieferten Urkunden an einem noch nicht bestimmten Ort physisch präsentiert werden müssen, damit Argentinien diese Urkunden gegen eine Quittung zur Prüfung hereinnehmen kann. Derzeit ist noch nicht klar, wie dies technisch vonstattengehen soll, so dass dafür derzeit noch kein Angebot vorliegt. Dieser Vorgang wird voraussichtlich kompliziert. Es ist aber zu erwarten, dass das Angebot der Höhe nach dem übrigen Angebot von Argentinien gleich sein wird.

Für diese dritte Gruppe steht schon jetzt fest: Je nach Anleihen-ISIN wird unterschieden, ob der Anleiheinhaber über eine sog. Vorlegungsbescheinigung verfügt oder ein verjährungshemmendes Gerichtsverfahren eingeleitet hat oder ein Zahlungsurteil gegen Argentinien erwirkt hat.

Für die Anleihen mit der ISIN

  • DE0001354751;
  • DE0001319507;
  • DE0002488509;
  • DE0004500558

beabsichtigt Argentinien, ein Angebot vorzulegen, wenn ein Anleihegläubiger über eine Vorlegungsbescheinigung verfügt oder ein verjährungshemmendes Gerichtsverfahren eingeleitet hat.

Für Anleihen mit der ISIN

  • DE0001300200;
  • DE0001308609;
  • DE0001340909;
  • DE0001904308

beabsichtigt Argentinien, ein Angebot vorzulegen, wenn ein Anleihegläubiger ein Zahlungsurteil gegen Argentinien erstritten hat oder ein verjährungshemmendes Gerichtsverfahren eingeleitet hat. Wie gesagt steht derzeit noch nicht fest, wie der technische Ablauf für diese Anleihen sein wird.

Für alle übrigen Fallgestaltungen beabsichtigt Argentinien (derzeit) nicht, ein Rückzahlungsangebot vorzulegen.


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