Arztfehler: Arzt hat keinen Anspruch auf Nacherfüllung

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Unterläuft einem Arzt ein Fehler und der Patient hat dadurch einen körperlichen Schaden erlitten, so hat der Arzt kein Recht auf Nachbesserung - so haben die Richter am Oberlandesgericht (OLG) in Thüringen jüngst entschieden.

Die Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüßen. Denn der menschliche Körper ist schließlich nicht mit einem Auto zu vergleichen: Wenn an einem Auto etwas kaputt geht, dann ist es nachvollziehbar, dass die Werkstatt es noch einmal versuchen darf. Bei dem sehr sensiblen Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist das Vertrauen jedoch bei dem Patienten nachvollziehbar massiv erschüttert. Deshalb muss der Patient auch nicht zur Nachbesserung des fehlerhaften Verhaltens zu dem Arzt, um ihm die Möglichkeit zu geben, seinen Fehler zu korrigieren.

OLG Thüringen 29.05.2012 - 4 U 549/11

Rechtsanwalt Penteridis

Fachanwalt für Medizinrecht

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