Eigene Versicherung zahlt nicht – Nachbarschaftshilfe kann teuer werden

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Sie sind im Urlaub und der Nachbar kümmert sich um Ihren Garten. Leider dreht er nach dem Blumengießen den Wasserhahn nicht zu. Der unter Druck stehende Wasserschlauch platzt. Am folgenden Tag stellt Ihr Nachbar fest: Nun ist nicht nur der Garten, sondern auch der Keller gewässert. Schaden: 12.000 Euro.

Muss Ihr Nachbar für den Schaden aufkommen?

Genau diesen Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Er hat geurteilt: Ja (Urteil vom 26.04.2016 – Aktenzeichen VI ZR 467/15).

Warum?

Blumengießen während des Urlaubs, Mithilfe beim Umzug oder das Bohren von Löchern. Die Nachbarschafts- oder aber auch Freundschaftshilfe kommt tagtäglich tausendfach vor. Dabei verursacht selten der mithelfende Nachbar oder Freund einen Schaden. Und meistens ist der Schaden so gering, dass dieses hingenommen wird oder aber der Helfende ersetzt den Schaden kurzerhand.

Das Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt: Der helfende Nachbar muss den Schaden ersetzen. Den Schaden am Haus hat die Gebäudeversicherung anstandslos in voller Höhe ersetzt. Sie hat jedoch gegen den helfenden Nachbarn geklagt. Denn dieser habe schließlich den Schaden verursacht.

Die Argumente des helfenden Nachbarn

Der Nachbar setzte sich dagegen zur Wehr. Schließlich sei es eine reine Gefälligkeit gewesen. Und wenn bei einer Gefälligkeit etwas beschädigt wird, haftet der Verursacher nur dann, wenn er den Schaden entweder bewusst (also vorsätzlich) oder grob fahrlässig verursacht. Hier – so der Nachbar – liege jedoch lediglich einfache Fahrlässigkeit vor. Denn er habe ja nicht den Schaden gewollt und es sei menschlich, dass man zuweilen vergisst, einen Wasserhahn zuzudrehen. Somit habe er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt.

Die Entscheidungsgründe

Der BGH gab jedoch der Gebäudeversicherung Recht: Es sei zwar eine Gefälligkeit gewesen, dass er des Nachbarn Garten gewässert hat. Aber: Das bedeutet nicht, dass er nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hafte. Nein, er hafte auch für menschlich nachvollziehbare, kleine Fehler – auch wenn sie große Folgen haben.

Die Ausnahmen

Allerdings gilt das nicht immer. Es komme auf den Einzelfall an. Derjenige, der hilft, hafte nämlich dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er bei Tätigkeiten mithelfe, die ein großes Schadensrisiko haben. Damit meint der BGH aber nicht die Schadenshöhe – sondern die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt. Beispiele: Fahren eines Kfz im Linksverkehr, Aufbau eines Gerüstes oder Halten eines Schafes während es geschoren wird.

Das Bewässern eines Hausgartens erfordere hingegen keine besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten und die Wahrscheinlichkeit, dass dabei ein Schaden eintritt, sei erfahrungsgemäß gering.

Springt die Haftpflichtversicherung des helfenden Nachbarn ein?

Viele haben eine private Haftpflichtversicherung. Zwar haben die meisten dieser Verträge eine Klausel, in der heißt, dass solche Schäden nicht übernommen werden. Allerdings sind diese Klauseln in der Regel nicht zulässig, weil sie zu unklar formuliert sind. Sie sollten sich deshalb zur Wehr setzen, falls Sie in diese Situation kommen sollten. In dem obigen Fall weigerte sich die Haftpflichtversicherung zu zahlen. Es ist nicht bekannt, ob sich der helfende Nachbar dagegen zur Wehr gesetzt hat.

Wie kann ich als helfender Nachbar / Freund das Risiko verkleinern?

Sie können eine Vereinbarung treffen, wonach Sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften. Diese Vereinbarung muss nicht schriftlich erfolgen, es reicht aus, wenn sie mündlich getroffen wird. In diesem Fall sollten Sie dieses jedoch am besten vor Zeugen besprechen. Sicherlich ist dieses Vorgehen unter Nachbarn und Freunden ungewöhnlich – das Urteil des BGH hat jedoch leider diese Folge.



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