Arzthaftung bei Lungenembolie nach Knie-OP – fehlende Thrombose­prophylaxe

  • 6 Minuten Lesezeit

Lungenembolie nach Knie­operation? Ihr Patientenanwalt erklärt Behandlungs­fehler bei fehlender Thrombose­prophylaxe, Arzthaftung und Ihre Ansprüche


Warum jede Stunde zählt

Eine tiefe Venenthrombose bildet sich nach großen Gelenk­eingriffen oft unbemerkt im Becken- oder Bein­venensystem. Löst sich ein Gerinnsel und verstopft die Lungen­arterie, bricht innerhalb weniger Minuten die Sauerstoff­versorgung zusammen; die Sterblichkeit liegt in akuten Fällen bei bis zu 30 Prozent. 

Leitlinien verlangen deshalb, dass operative Knieeingriffe zwingend mit einer pharmako­logischen Thrombose­prophylaxe begleitet werden und die erste Mobilisation unter fachlicher Anleitung bereits am Operationstag beginnt. 

Wird eine dieser Maßnahmen versäumt, sprechen Medizin und Recht schnell von einem Behandlungs­fehler – mit voller Arzthaftung und guten Chancen auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.


Der Fall aus unserer Kanzlei

Die 62-jährige Mandantin unterzog sich in München einer elektiven Totalendoprothese des rechten Knies. Postoperativ dokumentierte die Station weder die Gabe von niedermolekularem Heparin noch das Anlegen eines Kompressions­verbandes. 

Am dritten Tag nach der Entlassung entwickelte die Patientin plötzlich starke Atemnot, Brustschmerz und Kreislauf­kollaps. Der hinzugezogene Notarzt diagnostizierte eine massive bilaterale Lungenembolie; die anschließende Thrombolyse konnte zwar das Leben retten, hinterließ jedoch eine bleibende Rechts­herzinsuffizienz. 

In der Krankenakte fanden sich lediglich handschriftliche Hinweise auf „Mobilisation durch Physio ab Tag 2“, jedoch kein ärztlicher Eintrag über eine prophylaktische Antikoagulation. Auch eine schriftliche Patienten­aufklärung über das Embolie­risiko fehlte.


Rechtlicher Hintergrund – Patientenanwalt erläutert

Nach der aktuellen S3-Leitlinie „Prophylaxe der venösen Thromboembolie“ gilt eine Knie-Total­endoprothese als Hochrisiko­eingriff. Der Standard schreibt eine Thrombose­prophylaxe mit niedermolekularem Heparin direkt nach Hautverschluss sowie die tägliche Gabe für mindestens zehn Tage vor. 

Die Klinik hat diesen Standard offensichtlich ignoriert; ein fachärztlicher Gutachter stufte das Unterlassen der Prophylaxe als groben Behandlungs­fehler ein. Damit kehrte sich die Beweislast zugunsten der Patientin um: Nicht sie musste beweisen, dass die fehlende Medikation die Embolie verursacht hat – die Klinik hätte nachweisen müssen, dass der Schaden trotz korrekter Prophylaxe eingetreten wäre. 

Einen solchen Nachweis konnte das Krankenhaus nicht führen, weil die wissenschaftliche Datenlage eindeutig ist: Bei richtiger Antikoagulation sinkt das Embolie­risiko um mehr als 70 Prozent.


Folgen für die Patientin

Die Mandantin leidet dauerhaft an Belastungs­dyspnoe, muss ein Leben lang Antikoagulanzien einnehmen und hat ihre frühere Arbeit als Physiotherapeutin aufgeben müssen. Die ökonomischen Folgen sind erheblich: Verdiensteinbußen, ein geplanter Wohnungsumbau für barriere­freies Treppensteigen und fortlaufende Medikamenten­kosten. 

Der außergerichtlich erzielte Vergleich berücksichtigt sowohl ein immaterielles Schmerzensgeld im oberen fünfstelligen Bereich als auch den künftigen Mehr­bedarf durch Medikamente und eine festgestellte Ersatz­pflicht der Klinik für alle weiteren Spätfolgen. 

Entscheidend war die lückenlose Dokumentation des Zeitablaufs durch die Patientin und die schnelle Sicherung der Kranken­unterlagen, bevor nachträgliche Ergänzungen möglich gewesen wären.


Ihr nächster Schritt als betroffener Patient

Sollten Sie nach einer Knie- oder Hüft­operation Atemnot, Brustschmerzen oder unerklärliche Kreislauf­probleme bemerken, fordern Sie umgehend sämtliche Behandlungs­unterlagen an und notieren Sie den exakten Verlauf Ihrer Beschwerden. 

Suchen Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Medizinrecht, der die Dokumentation mit den geltenden Leitlinien vergleicht und – falls notwendig – medizinische Gutachten veranlasst. 

So sichern Sie Ihre Chancen auf angemessene Entschädigung, bevor Fristen verstreichen oder wichtige Befunde verloren gehen.

Patientenanwalt Freihöfer – Ihr Experte für Behandlungsfehler


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Christoph Theodor Freihöfer

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Häufige Fragen - FAQ

Ich bin rechtsschutzversichert. Entstehen mir trotzdem Kosten?

Gibt es Kosten, die ich selbst tragen muss?

Bitte beachten Sie jedoch, dass je nach Vertrag meistens ein Selbstbehalt in Höhe von 100 bis 250 Euro besteht, welcher von Ihnen getragen werden muss.


Kommen Kosten für die Anforderung der Patientenakte auf mich zu?

Zu Beginn des Mandats fordern wir von den beteiligten Ärzten und Krankenhäusern Kopien Ihre Patientenakte an. Hierfür dürfen die Ärzte und Krankenhäuser für die erste Kopie der Patientenakte keine Kosten in Rechnung stellen.


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Wir nehmen Gerichtstermine persönlich deutschlandweit wahr, damit Sie vor Gericht von dem Ihnen bekannten Anwalt Ihres Vertrauens vertreten werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass Reisekosten grundsätzlich nicht von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.



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Wir finden in jedem Fall eine bezahlbare Lösung! Im Einzelfall bieten wir unseren nicht rechtsschutzversicherten Mandanten ein Pauschalhonorar an. In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit ein Erfolgshonorar zu vereinbaren oder die Kosten Ihres Falls von einem Prozessfinanzierer übernehmen zu lassen. Grundsätzlich rechnen wir bei nicht rechtsschutzversicherten Mandanten jedoch nach Stundensatz ab.


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Ich wohne in einem Ort, in dem die Kanzlei Freihöfer kein Büro hat. Stellt dies ein Problem dar?

Nein, auf keinen Fall! Wir vertreten deutschlandweit Patienten und Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Der Erstkontakt erfolgt grundsätzlich persönlich mit Herrn Rechtsanwalt Freihöfer oder einem anderen spezialisierten Patientenanwalt der Kanzlei Freihöfer über Telefon, weshalb es kein Problem darstellt, wenn sich dieser in einer anderen Stadt befindet.


Sehr gerne vereinbaren wir auch einen Kanzleitermin für ein persönliches Kennenlernen. Unser Kanzleisitz befindet sich in München. In Hamburg befindet sich unsere Zweigstelle, welche ebenfalls mit mehreren Patientenanwälten besetzt ist. In den Städten Berlin, Frankfurt, Düsseldorf und Stuttgart befinden sich unsere Beratungsbüros, in welchen nach vorheriger Absprache jederzeit Besprechungen mit einem spezialisierten Rechtsanwalt der Kanzlei Freihöfer stattfinden können.


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Ich habe bereits einen Anwalt. Kann ich den Anwalt einfach wechseln und mich von der Kanzlei Freihöfer vertreten lassen?

Ja, selbstverständlich! Es ist grundsätzlich jederzeit möglich den Anwalt zu wechseln. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nur die Kosten eines Anwalts übernehmen. Jedoch finden wir auch hier eine für Sie kostengünstige und bezahlbare Lösung.


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Foto(s): Rechtsanwalt Christoph Theodor Freihöfer


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