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Behandlungsvertrag: Alle Informationen zu Inhalt und Konsequenzen

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Behandlungsvertrag: Alle Informationen zu Inhalt und Konsequenzen

Zwischen Arzt und Patient kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Dieser Vertrag wird in der Regel nicht ausdrücklich geschlossen, sondern konkludent, zum Beispiel, indem ein Patient wegen Krankheitsbeschwerden bei seinem Arzt einen Termin vereinbart. Der Arzt ist aufgrund dieses Vertrags zur medizinischen Behandlung verpflichtet, die nach anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat: 

Persönliche Leistung und Diagnose 

Der Arzt hat grundsätzlich die Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen. Dabei hat der Arzt die sogenannten Kernleistungen ärztlichen Handelns selbst durchzuführen. Der Arzt darf nichtärztliches Personal nur für einfache ärztliche Aufgaben und sonstige medizinische Verrichtungen beauftragen.  

Im Rahmen der Pflicht zur Stellung der Diagnose ermittelt der Arzt die sogenannte Vorgeschichte zu den Krankheitsbeschwerden. Dazu gehört auch die Untersuchung des Patienten. Hieraus ermittelt der Arzt den Befund. Diesen festgestellten Befund ordnet dann der Arzt einem Krankheitsbegriff oder Krankheitsbild zu. Kann der Arzt keine sichere Diagnose erstellen, ist er verpflichtet, Kontrollbefunde zu erheben. 

Information und Aufklärung 

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über alle wesentlichen Umstände von Beginn bis zum Ende der Behandlung aufzuklären und zu informieren: So hat der Arzt den Patienten über die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu ergreifenden Maßnahmen zu informieren. Das heißt, dass auch der Arzt zum Beispiel den Patienten über Ansteckungsrisiken in Kenntnis setzen muss. 

Die Aufklärungspflicht ist von der Informationspflicht zu unterscheiden: Die Aufklärung ist notwendige Bedingung für eine wirksame Einwilligung des Patienten: Der Arzt hat den Patienten über die Risiken und den voraussichtlichen Verlauf der Behandlung aufzuklären. Nur wenn der Patient die Risiken und den geplanten Ablauf kennt, kann er auch selbst die Folgen abschätzen. Dann kann der Patient frei eine Entscheidung treffen, ob und welche Maßnahmen er durchführen lassen möchte oder nicht. Verstößt der Arzt gegen die Aufklärungspflicht, ist die Einwilligung des Patienten unwirksam. Eine unwirksame Einwilligung stellt ebenfalls einen Behandlungsfehler dar – selbst, wenn der Arzt die Behandlung ordnungsgemäß durchführt. 

Therapie 

Im Rahmen der Therapie bestimmt der Arzt die Heilbehandlung und führt diese durch. Der Arzt ist dabei verpflichtet, Risiken und Schwere der Maßnahmen mit den Erfolgsaussichten und dem Zweck der Maßnahmen abzuwägen. Eine Heilbehandlung kann die Durchführung einer Operation, aber auch lediglich die Verschreibung eines Rezeptes darstellen.  

Fachliche Qualifikation 

Da die Heilbehandlung unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat, muss der Arzt für die konkrete Behandlung auch befähigt sein. Das setzt voraus, dass er die notwendige fachliche Qualifikation besitzt. Teil der Therapie ist auch die Nachsorge, also zum Beispiel die Überwachung des Patienten nach einer Operation oder die Wundkontrolle nach einer versorgten Verletzung. 

Koordination, Organisation und Dokumentationspflicht 

Der Arzt ist zuletzt dafür verantwortlich, dass die Behandlung gemäß dem erforderlichen medizinischen Standard abläuft. Der Arzt darf eine Behandlung nur auf hinreichend ausgebildetes Personal übertragen. Dabei muss der Arzt den technischen Standard sichern und auch den hygienischen Standard sicherstellen. 

Der Arzt ist verpflichtet, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang eine Patientenakte zu führen. Nachträgliche Änderungen darf der Arzt nur vornehmen, wenn erkennbar ist, wann sie vorgenommen wurden. Der Arzt hat in der Patientenakte die für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse festzuhalten, insbesondere Anamnese – das ist die Vorgeschichte –, Diagnose, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und deren Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Der Arzt hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Der Patient hat ein Einsichtsrecht, das der Arzt nur in zu begründenden Ausnahmen verweigern darf. 

Schadensersatz 

Ist also ein Behandlungsfehler gegeben und ist dieser ursächlich für einen Schaden, zum Beispiel eine Gesundheitsbeeinträchtigung, dann besteht ein Schadensersatzanspruch. Je nach Behandlungsfehler oder Verstoß gegen die Dokumentation oder Aufklärungspflicht kann der Patient seinen Anspruch leichter beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, kann er auch gerichtlich einen Schadensersatzanspruch durchsetzen. Allerdings sollte ein Betroffener aufgrund der komplexen Rechtsmaterie frühzeitig anwaltliche Hilfe hinzuziehen. 

(FMA)

Foto(s): ©Pexels/MART PRODUCTION

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