Auch da LG Hannover billigt VW keinen Vorteilsausgleich mehr zu

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Die Verurteilung von Volkswagen bei Motoren des Typs EA 189 wegen des Inverkehrbringens von Fahrzeugen mit Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ist inzwischen nahezu einheitliche Rechtsprechung.

Die interessanten Fragen spielen daher zunehmend auf der Rechtsfolgenseite.

Ganz überwiegend werden in den veröffentlichten Entscheidungen im Rahmen des Vorteilsausgleich noch Abzüge vom Kaufpreis für die gefahrenen Kilometer angesetzt und einige Rechtsschutzversicherer (vorrangig der ADAC) verweigern sogar den Deckungsschutz ohne Anrechnung der Nutzungen, da dafür angeblich die Erfolgsaussichten fehlten.

Das ist falsch.

Das LG Potsdam etwa hatte sich bereits aktuell mit Urteil vom 29.5.2019 – 6 O 76/19 der Sichtweise angeschlossen, dass ein Vorteilsausgleich nicht geschuldet ist, da dies den Schädiger unbillig entlaste und auch der effektiven Durchsetzung europäischen Rechts widerspräche.

Ebenso auch vorher bereits das LG Nürnberg mit Urteil vom 16.04.2019 (9 O 8773/18), das jedenfalls Nutzungsersatz nur eingeschränkt zusprach.

Andere Gerichte wie das LG Augsburg und das LG Halle gestehen dem Hersteller ebenfalls gar keinen Vorteilsausgleich zu.

Dem hat sich nun jüngst auch noch das LG Hannover mit Urteil vom Urteil vom 04.07.2019 – 4 O 355/18 auch noch angeschlossen. Die Auffassung der angeblich fehlenden Erfolgsaussichten ist daher nicht länger haltbar und rechtsschutzversicherte Geschädigte sollten den vollen Anspruch verfolgen.

Auch sollten Geschädigte die vollen Deliktszinsen seit Kauf geltend machen, dazu aktuell etwa LG Darmstadt, Urteil vom 13.05.2019 – 3 O 330/18. 

Wir bieten hierzu eine kostenfreie Ersteinschätzung. In diesem Kontext können dann auch mögliche Alternativen (etwa Widerruf beim finanzierten Autokauf) oder andere erwogen werden. Ebenso kann erwogen werden, aus der laufenden Musterfeststellungsklage noch auszusteigen (nur noch bis 29.09.2019 möglich) und die Ansprüche lieber individuell zu verfolgen. 

RA Koch bearbeitet derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren sowohl gegen die Volkswagen AG wegen deliktischer Haftung als auch gegen die Volkswagen Bank GmbH und ihre Niederlassungen wegen des Widerrufs von Finanzierungen.

Auch zahlreiche Verfahren gegen andere Hersteller und Herstellerbanken sowie herstellerunabhängige Banken werden von ihm geführt.

RA Koch ist zudem Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal (www.ig-dieselskandal.de).



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