Auch eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb VSW erhalten? Ich berate auch Sie.

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e. V. VSW wegen Angebot von Biozidprodukten ohne Warnhinweis und mit unzulässigen Angaben zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


Der Verband sozialer Wettbewerb e. V. besteht seit 1975. Der Bundesgerichtshof hat die Klagebefugnis des Verbandes mehrfach bestätigt. Im Rahmen der Berechnung der Abmahnkosten in Höhe von 238,00 Euro informiert der Verband sozialer Wettbewerb e. V. darüber, dass er im Jahr 2020 1.145 Abmahnungen ausgesprochen hatte.

In der Abmahnung wird gerügt, dass im Internet ein Desinfektionsmittel angeboten wurde. Gem. Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten muss in der Werbung jedoch zwingend ein Hinweis gegeben werden. Dieser Hinweis lautet

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“.

Der Hinweis muss sich deutlich vom Rest der Werbung abheben und gut lesbar sein. Dem Abgemahnten wurde vorgeworfen, dass der Hinweis fehlte.

Des Weiteren dürfen bei der Bewerbung mit Biozidprodukten keine Angaben, auch nicht sinngemäß wie „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“, „ungiftig“ oder ähnliches verwendet werden.


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.

Meine Einschätzung:

Zunächst sollte geprüft werden, ob das beworbene Produkt überhaupt ein Biozidprodukt ist. Es kann sich rechtlich auch um ein Arzneimittel handeln.

Nach unserer Erfahrung achten viele Abgemahnte zunächst auf die Abmahnkosten, die mit 238,00 Euro im Vergleich zu einer anwaltlichen Abmahnung relativ gering sind. 

Die Folgen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind jedoch weitreichend: Gerade bei einer Abmahnung, die sich auf eine Bewerbung im Internet bezieht, sollte immer berücksichtigt werden, wo Biozidprodukte sonst noch beworben werden. So ist z. B. bei Amazon ein Einfluss auf die genutzten ASINs nicht immer möglich. Ebenfalls wird häufig übersehen, dass sich die Abmahnung zwar auf ein konkretes Produkt bezieht, die Unterlassungserklärung jedoch ganz grundsätzlich auf Biozidprodukte. Die Reichweite der Unterlassungserklärung ist daher sehr viel weitergehender, als man auf erstem Blick annehmen könnte.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen fast 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband sozialer Wettbewerb e. V. VSW erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Richard

Beiträge zum Thema