Aufenthaltserlaubnis nach Trennung und Scheidung: Was Sie wissen müssen

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Wenn Sie und Ihr Ehepartner sich getrennt haben, entfällt Ihr Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Diese wird daher aufgehoben, auch wenn Sie noch nicht offiziell geschieden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Trennung und nicht der Zeitpunkt der Scheidung

Beantragung einer neuen Aufenthaltserlaubnis

Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine neue Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Während des ersten Jahres nach der Trennung, dem sogenannten Eingliederungsjahr, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen (§ 31 AufenthG) eine neue Aufenthaltserlaubnis erhalten:

  • Sie besitzen derzeit noch eine gültige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug.
  • Die eheliche Lebensgemeinschaft hat seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
  • Ihr Ehepartner war bis zur Trennung im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Wenn Ihr Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, reicht es aus, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, spielt im ersten Jahr nach der Trennung keine Rolle. Sozialhilfebezug ist in dieser Phase unschädlich. Die Regelung des § 31 AufenthG gewährt dem Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, um die zugezogene Person nicht schutzlos zu lassen.

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Nach Ablauf des ersten Jahres nach der Trennung können Sie eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen. Die Ausländerbehörde bewilligt diese, wenn:

  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.
  • Keine Ermessensgründe gegen die Verlängerung sprechen, wie zum Beispiel strafrechtliche Verurteilungen oder der Bezug von Sozialhilfe.

Es ist wichtig, dass Sie in der Regel keine Sozialhilfe mehr beziehen und keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Bei Fragen zu Ihrem Aufenthalt nach einer Trennung/Scheidung, stehe ich Ihnen zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf und ich prüfe, inwiefern ich Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich sein kann.


Foto(s): Rechtsanwalt Gökhan Akbas

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