Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen während der Corona-Pandemie

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Viele Ausländer, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis innehaben, sind nun in großer Sorge. Sie sind in Kurzarbeit, vielleicht sogar gekündigt worden oder haben keine Einkünfte in ihrer selbstständigen Tätigkeit mehr – sei es wegen der Schließung des Betriebes oder weil einfach sämtliche Aufträge wegbrechen.

Gleichzeitig hängt die Aufenthaltserlaubnis aber oft davon ab, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aus eigener Kraft decken kann. Teilweise enthalten die Aufenthaltstitel sogar konkret den Hinweis, dass sie erlöschen, sobald ein Ausländer Sozialleistungen bezieht.

Verständlicherweise haben diese Personen nun große Angst, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

Zumindest für Berlin hat das Landesamt für Einwanderung eine allgemeine Regelung getroffen, um der Situation Rechnung zu tragen: 

Es wurde festgelegt, dass der Bezug von Sozialleistungen im Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 17.06.2020 keinen Einfluss auf die Aufenthaltserlaubnis hat. Voraussetzung ist, dass während des gesamten Zeitraums der Hauptwohnsitz Berlin ist und nach dem 17.06.2020 der Lebensunterhalt wieder selbst gesichert werden kann.

Ähnliche Regelungen gibt es auch für Inhaber von Blauen Karten.

Bitte beachten Sie: Diese Regelung gilt in dieser Form zunächst nur für Berlin. Andere Behörden haben andere Regelungen getroffen. So bietet München beispielsweise an, bei Verlust des Arbeitsplatzes einen Zeitraum von 6 Monaten zur Suche einer neuen Arbeitsstelle einzuräumen.

Viele Behörden haben auch keinerlei Informationen für diese Fälle veröffentlicht.

Derzeit gehen wir aber davon aus, dass es angesichts der Situation auch in anderen Städten und Kreisen entsprechende Ausnahmen geben wird. Wir empfehlen jedoch, auf jeden Fall mit den Behörden in Kontakt zu treten, um Näheres zu Ihrer individuellen Situation zu erfahren und zu vermeiden, dass es später zu bösen Überraschungen kommt.

Bitte sprechen Sie uns an. Wir klären die Problematiken gern mit der für Sie zuständigen Behörde.


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