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Aufforderung zur Sprachkursteilnahme keine Diskriminierung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit dem Antidiskriminierungsgesetz getroffen. Auslöser für den Rechtsstreit war die Aufforderung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmerin, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Die Kroatin war seit 1985 in einem Schwimmbad erst mehrere Jahre als Reinigungskraft und später als Aushilfe an der Kasse beschäftigt.

Im Jahr 2006 forderte ihr Arbeitgeber sie zur Teilnahme an einem Sprachkurs auf, damit sie ihre Deutschkenntnisse verbessert. Den Kurs sollte sie außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten absolvieren. Doch das tat sie nicht. 2007 erteilte der Arbeitgeber ihr eine Abmahnung, da sie in der Zwischenzeit immer noch keinen Deutschkurs besucht hatte.

Weil sie sich deshalb in ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert fühlte, verklagte die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber auf 15.000 Euro Schadensersatz. Nachdem ihre Klage in allen Vorinstanzen erfolglos geblieben war, zog sie schließlich vor das Bundesarbeitsgericht. Aber die Erfurter Richter lehnten einen Schadensersatzanspruch wegen Diskriminierung ebenfalls ab.

Nach Ansicht des Achten Senats lag kein Verstoß gegen § 3 Absatz 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Die Aufforderung zur Teilnahme an einem Sprachkurs hat nicht die für eine Belästigung erforderliche diskriminierende Qualität.

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die jeweilige Tätigkeit entsprechende Sprachkenntnisse erfordert. Ob es dabei um Deutsch- oder Fremdsprachenkenntnisse geht, spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle. Entscheidend ist, dass die jeweiligen Sprachkenntnisse zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben erforderlich sind.

Zwar kann es in einigen Fällen gegen den Arbeits- oder einen Tarifvertrag verstoßen, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dazu auffordert, einen Sprachkurs außerhalb der Arbeitszeit und auf eigene Kosten zu besuchen. Das allein stellt aber noch keine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würde.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 22.06.2011, Az.: 8 AZR 48/10)

(WEL)

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