Aufgepasst im Online-Handel!

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Sofortüberweisung alleine reicht nicht

Bei jedem Einkauf online stellt sich die Frage, wie die Zahlung abgewickelt werden kann und soll. In den meisten Fällen werden dazu mehrere Varianten zur Begleichung der Summe angeboten. Doch was passiert, wenn hier als einzige Alternative die Bezahlung per „Sofortüberweisung“ angeboten wird?

Hierzu hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung getroffen.

Sofortüberweisung als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit ist nämlich nicht zulässig, wie nun vom BGH entschieden wurde. Am 06.10.2017 wurde ein Urteil des BGH veröffentlicht, worin dies konstatiert wurde (Az.: KZR 39/16, Urteil vom 18.07.2017).

Begründet wird dies damit, dass eine Sofortüberweisung über einen externen Dienstleister unzumutbar ist, da ein Bankkunde dadurch in der Regel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bank verstößt. In diesen ist nämlich meist eine Klausel enthalten, wonach die Eingabe von PIN und TAN außerhalb der vereinbarten Internetseiten (meist für das eigene Online-Banking der Bank) untersagt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Klausel haftet der Kunde für einen möglichen Schaden, der hieraus entsteht, selbst in voller Höhe.

Als einzige Zahlungsmöglichkeit eine Abwicklung anzubieten, welche dem Großteil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist nach Auffassung der Richter des BGH-Kartellsenats nicht zumutbar. Daher muss für Kunden neben dem Angebot der Sofortüberweisung auch stets eine andere Variante als Zahlungsmodalität bestehen.

Wird diese Vorgabe nicht eingehalten, können Mitbewerber entsprechend Unterlassung vom jeweiligen Online-Händler fordern.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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