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Aufgezeichnete Gespräche mit Verteidiger sofort zu löschen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Die Überwachung bei der Strafverfolgung hat Grenzen. Besonders eng sind sie, wenn das Verhältnis zwischen Mandanten und Verteidigern betroffen ist. Denn Inhalte, die sie aufgrund ihres Berufsgeheimnisses eigentlich vor Gericht verschweigen dürfen, sind in einem Strafverfahren nicht verwertbar. Damit es zu solchen Erkenntnissen gar nicht erst kommt, sind bereits alle dazu führende Ermittlungsmaßnahmen unzulässig. Und falls es doch zu Aufzeichnungen kam, sind diese unverzüglich zu löschen. Die Aufnahme von Gesprächen ist dabei aufgrund mittlerweise weit überwiegend automatisch erfolgender Mitschnitte, die Ermittler erst im Nachhinein abhören, die Regel. Die Vorgänge sind zudem aktenkundig zu machen.

Beschwerde des Generalbundesanwalts

Auf die Einhaltung dieser Regeln hat nun erneut der Bundesgerichtshof (BGH) hingewiesen im Rahmen einer rechtswidrigen Telefonüberwachung. Sie gelten natürlich auch, wenn die Staatsanwaltschaft etwa den E-Mailverkehr überwachen möchte. Zudem muss es sich nicht unbedingt um verdeckte Ermittlungen handeln.

Auslöser war eine Beschwerde des Generalbundesanwalts. Dieser wollte in einem Verdachtsfall auf Mitgliedschaft in einer Terrorvereinigung gewonnene Telefonmitschnitte eines Rechtsanwalts mit dem Beschuldigten und einer unbekannten Person lediglich sperren. Die Aufzeichnungen zu löschen, wie es der zuständige Ermittlungsrichter aufgrund § 160a der Strafprozessordnung (StPO) verlangte, lehnte der Generalbundesanwalt hingegen ab. Der BGH stellte allerdings klar, dass es mit einem Sperren hier nicht getan ist.

Bestehendes Mandat keine Voraussetzung

Dass der Verteidiger, der den Beschuldigten angerufen hatte, in dem einen Telefonat von sich aus angeboten hatte, ihn zu vertreten, spielte keine Rolle. Denn auf ein bestehendes Mandatsverhältnis kommt es nicht an. Der gesetzliche Schutz greift bereits, wenn sich eine spätere Mandatierung anbahnen kann. Deshalb war auch das Gespräch mit der unbekannten Person geschützt, die den ersten Anruf des Anwalts entgegen genommen hatte.

Entscheidend ist vor allem, ob das Verteidigern zustehende Zeugnisverweigerungsrecht greift. Alles, was ihrem Berufsgeheimnis unterliegt, dürfen sie demnach verschweigen. Das sind zum einen ihnen anvertraute Tatsachen, die in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen. Darunter fällt nicht nur, was ein Beschuldigter dem Verteidiger selbst offenbart hat. Vielmehr umfasst das Zeugnisverweigerungsrecht auch Mitteilungen Dritter. Außerdem geschützt ist all das, was ein Verteidiger selbst innerhalb des Vertrauensverhältnisses erfahren hat.

Nicht geschützt sind nur solche Informationen, deren Weitergabe der Beschuldigte ausdrücklich verlangt. Ein Beispiel dafür ist etwa, das Bestehen eines Mandatsverhältnisses mitzuteilen. Wie es zu diesem gekommen ist, darf andererseits schon nicht mehr festgehalten werden.

Löschen statt Sperren klar gesetzlich gewollt

Dass diese Einschränkungen der Überwachungsmöglichkeiten die Strafverfolgung erschweren, ist aufgrund des von der Verfassung garantierten Persönlichkeitsrechts hinzunehmen. Dieses Grundrecht schützt den privaten Lebensbereich - zu dem insbesondere vertrauliche Gespräche gehören - in besonderer Weise.

Außerdem hat der Gesetzgeber unmissverständlich klargestellt, dass entsprechende Information zu löschen sind. Denn nur durch die Vernichtung lasse sich eine mögliche Persönlichkeitsverletzung effektiv verhindern, wie bereits das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.

(BGH, Beschluss v. 18.02.2014, Az.: StB 8/13)

(GUE)

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