Aufhebung einer Ehe wegen Enkeltrickbetrugs

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Eine Haftstrafe rechtfertigt die Annullierung der Ehe.

Eine 1936 geborene Frau vermietete ihre Eigentumswohnung ab April 2016 an einen 38 Jahre jüngeren Mann. Nach einigen gemeinsamen Kurzreisen begannen die beiden ab Juni 2016 eine Liebesbeziehung und heirateten wenige Monate später. Die Hochzeit fand im Oktober darauf in Dänemark statt.

Doch das Liebesglück war von kurzer Dauer. Denn der frische Ehemann wurde im Januar 2017 festgenommen – wegen Enkeltrickbetrugs sowie Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz.

Die Frau forderte daraufhin die Aufhebung der Ehe, weil sie einen Straftäter heiratete. Schließlich läge hier eine arglistige Täuschung gemäß § 1314 Abs.2 Ziffer 3 BGB vor. Denn sie hätte den Mann nach eigenen Angaben niemals geheiratet, wenn sie von dessen kriminellen Machenschaften gewusst hätte.

Der Mann verschwieg nicht nur seine kriminelle Vergangenheit, er log auch bezüglich seiner Vermögens-Verhältnisse. Denn er behauptete gegenüber seiner Frau, er sei in Besitz mehrerer Immobilien in Großbritannien und Polen.

Ein gutes Einkommen erziele er angeblich als Gutachter für Mercedes Benz in England. Seinem Verfahrens-Bevollmächtigten gegenüber gab er an, als Dolmetscher zu arbeiten. Erst vor Gericht gab er zu, arbeitslos zu sein und früher mal als Bauarbeiter in Großbritannien gearbeitet zu haben.

Scheinbar war das für die Frau allerdings nicht von Belang, denn sie hinterfragte scheinbar auch nicht, dass das Jobcenter seine Miete bezahlte.

Außerdem unterstützte sie ihn bereits vor der Ehe finanziell mit insgesamt über 300.000 Euro. Auch hierbei hinterfragte sie scheinbar nicht, wofür ihr Mieter und Liebhaber derart viel Geld benötigt. Auch einen Kaufvertrag für eine Immobilie unterzeichnete sie ungelesen.

Dennoch rechtfertige laut Gericht das arglistige Verschweigen der kriminellen Vergangenheit die Aufhebung der Eheschließung nach § 1314 Abs.2 Nr.3 BGB.

Die vorsätzliche Täuschung zeigte sich auch im Verhalten des Mannes. Er erschien nicht zur Hochzeitsreise nach Dubai und verbrachte auch die Feiertage an Weihnachten und Silvester nicht mit seiner Ehefrau. Geschlechtsverkehr fand ebenfalls nicht mehr statt.

Ab dem Zeitpunkt der Verhaftung brach die Frau den Kontakt zu ihrem Ehemann ab und beantragte die Aufhebung der Ehe.

(AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 180 F 2437/17, Beschluss vom 16.03.2018)


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Stichworte: Zivilrecht, Trickbetrug, Enkeltrick, arglistige Täuschung

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