Aufklärungs- und Behandlungsfehler - Die Aushändigung von Unterlagen

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Finanzielle statt medizinische Interessen.

Im Klinikalltag ist die vorgenommene Aufklärung vor einem operativen Eingriff vielfach mangelhaft. Die Gründe hierfür liegen oftmals nicht in delikaten Personalsituationen in den Krankenhäusern begründet. Ursache einer unzureichenden Aufklärung sind häufig finanzielle Interessen des Operateurs und des Rechtsträgers des Krankenhauses. Insbesondere älteren Privatpatienten werden Operationen empfohlen, deren medizinische Indikation fragwürdig ist. Vielen Patienten die nach Eintritt eines Operationsrisikos den Weg zu einem Rechtsanwalt suchen, sind über mögliche Folgen einer Operation nicht aufgeklärt worden. Dieses Phänomen ist häufig bei Hüft- als auch bei Knieoperationen zu beobachten. Vormals halbwegs mobile Patienten sind nach einer Nervenverletzung wie gelähmt. Angesichts solcher Risiken möchte ein nicht unerheblicher Teil von Arthrosepatienten sich keiner Operation unterziehen.

In der Praxis werden die Risiken nicht benannt, der Aufklärungsbogen wird überflogen und am Ende eines kurz gehaltenen Gespräches dem Patienten lediglich zur Unterschrift vorgelegt. Kam es zum Haftungsprozess, so wurden vor Übersendung der Patientenunterlagen noch nachträglich handschriftliche „Risikobelehrungen“ eingefügt. Beweisen konnte man dies jedoch so gut wie nie. Dieses Problem hat der Gesetzgeber auch erkannt.

Seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes am 26.02.2013 und der damit verbundenen Einführung des § 630e BGB muss die Aufklärung nach § 630e II BGB mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die zur Durchführung der Maßnahmen notwendige Ausbildung verfügt. Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält. Sie muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann und für den Patienten verständlich sein. Nach § 630e II 2 BGB sind dem Patienten Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat auszuhändigen.

Nach wie vor kommt es vor, dass Aufklärungsunterlagen nicht ausgehändigt werden. In diesem Fall können Verfahren alleine bereits aufgrund unzureichender Aufklärung gewonnen werden.

Rechtsanwalt Jonas Frobel


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Arzthaftungsrecht, Medizinrecht

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