Aufwendungen für zusätzliche private Arbeitskräfte im Pflegeheim steuerlich absetzbar?
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Es kann passieren, dass trotz stationärer Unterbringung zusätzliche private Pflegeleistungen notwendig sind. Solche Leistungen muss ein Pflegebedürftiger zunächst selbst bezahlen, wenn keine Versicherung einspringt. Diese zusätzlichen Pflegeleistungen wollte eine Steuerpflichtige steuermindernd als sogenannte außergewöhnliche Belastung absetzen.
Im Steuerrecht werden private Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet, die aus dem Rahmen fallen und den Betroffenen finanziell sehr belasten. So zum Beispiel auch hohe notwendige Zahnarztkosten. Der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) hat nun entschieden, unter welchen Voraussetzungen solche zusätzlichen privaten Dienstleistungen im Pflegeheim steuerlich geltend gemacht werden können:
Leistungen vom Finanzamt nicht voll berücksichtigt
Das Finanzamt hatte zwar die geltend gemachten Kosten für die Unterbringung und Pflege im Pflegeheim voll berücksichtigt. Aber die geltend gemachten Kosten für die zusätzlichen Pflegeleistungen von Pflegekräften hat das Finanzamt lediglich als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung in Höhe von jährlich 4.000 € angesetzt. Haushaltsnahe Leistungen sind Tätigkeiten, die Mitglieder des Haushalts erledigen können, wie Wohnungsreinigung, Gartenarbeiten und eben auch Pflegeleistungen. Diese Kosten können zu 20 Prozent, maximal in Höhe von 4000 €, steuerlich abgesetzt werden.
Da die Kosten nur zu einem Teil angesetzt wurden, war die Steuerpflichtige nicht zufrieden und erhob schließlich Klage. Die Klägerin argumentierte, die Tätigkeit der Pflegekräfte sei aufgrund der Schwere der Erkrankung erforderlich gewesen und hätte dazu gedient, diese erträglicher zu machen. Nachdem die Klägerin sich in der ersten Instanz nicht durchsetzen konnte, landete der Fall vor dem BFH.
Zusätzliche Leistungen sind nachzuweisen
Diese Argumentation reichte den Richtern nicht. Zwar ist es nach Ansicht der Richter denkbar, dass trotz der stationären Unterbringung in einem Pflegeheim zusätzliche pflegerische Leistungen notwendig sind. Die Pflegebedürftigkeit ergibt sich aber üblicherweise aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Da in diesem Gutachten kein atypischer Pflegebedarf festgestellt wurde, gilt die Vermutung, dass das Pflegheim sämtliche erforderlichen Pflegeleistungen erbringt.
Die Klägerin hätte also darlegen und nachweisen müssen, dass das Pflegeheim diese zusätzlichen Leistungen nicht erbringt und dass für diese Leistungen ein pflegerischer Bedarf bestand. Zudem hätte sie noch darlegen und nachweisen müssen, warum das Pflegeheim diesen Bedarf nicht decken konnte. Da die Klägerin mit ihrem Vortrag diesen Anforderungen nicht genügte, wies der BFH die Klage insoweit ab.
(BFH, Urteil v. 30.03.2017, Az.: VI R 55/15)
(FMA)
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