Augenblicksversagen bei Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h außerorts

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Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts zum Augenblicksversagen bejaht und zusätzlich zugunsten der Betroffenen das Bußgeld reduziert.

Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 41 km/h

Die Betroffene war Vielfahrerin und fuhr außerorts auf einer Umgehungsstraße, welche an der Ortschaft vorbeiführte. Sie übersah die beidseits aufgestellten Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder auf 70 km/h. Sie wurde 125 m nach den Geschwindigkeitsschildern mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h gemessen. Abzüglich einer Toleranz von 4 km/h betrug die Geschwindigkeit 111 km/h bei der Begrenzung auf 70 km/h durch Verkehrszeichen.

Damit hatte sie die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 41 km/h überschritten.

Augenblicksversagen angenommen

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte ein Augenblicksversagen. Folgende Besonderheiten spielten bei der Annahme des Augenblicksversagens eine entscheidende Rolle:

  • Die Bundesstraße führte nicht durch den nahe gelegenen Ort, sondern an dem Ort vorbei.
  • Die Betroffene musste nicht damit rechnen, dass bei dieser Verkehrsführung eine Geschwindigkeitsreduzierung auf der Umgehungsstraße zwingend ist. Die Umgehungsstraße wurde nicht von anderen Straßen gekreuzt. Für Fußgänger war eine Unterführung vorhanden. Auch die Fußgängerunterführung führt nicht dazu, dass zwingend mit einer Geschwindigkeitsreduzierung zu rechnen ist.
  • Das Übersehen der Verkehrsschilder erfolgte nicht aufgrund grober Nachlässigkeit. Die Betroffene hat die auf einer Landstraße allgemein gültige Geschwindigkeit von 100 km/h nur um 11 km/h nach Abzug der Messtoleranz überschritten.
  • Bei der Betroffenen handelte es sich um eine Vielfahrerin und die Wahrscheinlichkeit sei höher, dass sie auch ohne die Annahme einer groben Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsregeln ein Verkehrszeichen übersieht.
  • Auch zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen in den Vorjahren beurteilte das Gericht nicht als beharrliche Pflichtverletzung in Bezug auf den neuen Geschwindigkeitsverstoß, sondern als Grund der Vielfahrerei.

Keine beharrliche Pflichtverletzung

Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah die Verdoppelung der Geldbuße von 160 EUR auf 320 EUR für nicht rechtmäßig an. Eine Verdopplung ist geboten bei Ordnungswidrigkeiten, die unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden. Das Oberlandesgericht Zweibrücken war der Auffassung, dass die Betroffene ihre Pflichten als Kraftfahrzeugführerin zwar verletzt hat, es sich aber nicht um eine grobe Pflichtverletzung handelt. Daher war für die Verdoppelung der Geldbuße kein Raum.

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Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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